archivierte Ausgabe 4/2021 |
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Leseprobe 1 |
DOI: 10.14623/thq.2021.4.460–476 |
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Friederike Nüssel |
„Gemeinsam am Tisch des Herrn“? |
Überlegungen zur Bedeutung von Theologie in polyzentrischen ökumenischen Prozesse |
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Zusammenfassung Der Aufsatz widmet sich dem Votum des Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen (ÖAK) Gemeinsam am Tisch des Herrn in seiner Bedeutung für die globale und regionale Ökumene. In einem ersten Schritt wird der polyzentrische und fragmentarische Charakter sichtbarer Einheit herausgestellt, wie er mit dem Herrenmahl als tiefster Ausdrucksform kirchlicher Gemeinschaft verbunden ist. Sodann werden die Klärungen der kontroverstheologischen Fragen in Bezug auf Abendmahl und Eucharistie, wie sie im Votum des ÖAK vorgenommen werden, im Licht der Antwort der römischen Kongregation für die Glaubenslehre erörtert, gefolgt von einer Diskussion der weitergehenden Fragen nach dem Verhältnis von Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft und nach der Übereinstimmung im Amtsverständnis. Abschließend wird die Debatte als ein Beispiel für den polyzentrischen Charakter ökumenischer Prozesse beschrieben und die Rolle der Theologie als Bezeugungsinstanz herausgearbeitet.
Abstract The paper addresses the statement of the Ecumenical Working Group of Protestant and Catholic Theologians (ÖAK) Together at the Lord’s Table in its significance for global and regional ecumenism. In the first step, the polycentric and fragmentary character of visible unity is highlighted, as it is connected with the Lord’s Supper as the deepest expression of the ecclesial community. Then, the clarifications of the controversial theological questions concerning the Eucharist in the statement of the Ecumenical Working Group are discussed in light of the response of the Pontifical Congregation for the Doctrine of the Faith. This is followed by a discussion of the broader questions of the relationship between Eucharistic communion, church communion, and the order of ministry. Finally, the debate is taken as an example of the polycentric character of ecumenical processes in which theology plays the role of a witnessing authority.
Schlüsselwörter/Keywords Abendmahl; Eucharistie; Herrenmahl; ökumenische Bewegung; evangelisch-katholischer Dialog; Ökumenischer Kirchentag; sichtbare Einheit; kontroverstheologische Fragen der Reformationszeit; Verbot des Laienkelchs; Opfercharakter der Eucharistie; Realpräsenz Jesu Christi im Herrenmahl; Theologie als Bezeugungsinstanz; Polyzentrik ökumenischer Prozesse Communion; Eucharist; Lord’s Supper; ecumenical movement; Protestant–Catholic dialogue; Ecumenical Church Congress; visible unity; controversial theological issues of the Reformation period; prohibition of the lay chalice; sacrificial character of the Eucharist; real presence of Jesus Christ in the Lord‘s Supper; theology as a witnessing authority; polycentricity of ecumenical processes
Unter den vielfältigen Formen der Begegnung in der ökumenischen Bewegung ist der Ökumenische Kirchentag zu einem wichtigen Ereignis des konfessionellen Miteinanders in Deutschland geworden. Obwohl er für alle Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Deutschland und auch für auswärtige Besucher und Gemeinden gedacht ist, bietet er doch vor allem den beiden zahlenmäßig größten Kirchen in Deutschland, der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen, eine wichtige Plattform für Begegnung und Dialoge und ist damit eines der vielen regionalen Zentren der globalen ökumenischen Bewegung geworden. Schon auf dem ersten Ökumenischen Kirchentag in Berlin 2003 war die Frage nach der Möglichkeit von Abendmahls- bzw. Eucharistiegemeinschaft ein brennendes Thema. Das ist kennzeichnend für die ökumenische Situation in Deutschland, von wo die reformatorische Bewegung des 16. Jahrhunderts ihren Ausgang nahm, und die die Territorien des Heiligen Römischen Reiches zutiefst geprägt hat. Entsprechend sprossen hier – insbesondere nach den Erfahrungen der beiden Weltkriege – die ökumenischen Bemühungen, was sich auf der Laienebene z. B. in der Una-Sancta-Bewegung, auf der Ebene der Theologie in der Gründung des Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen (ÖAK) 19461 und in der Etablierung Ökumenischer Universitätsinstitute gezeigt hat. Im Anschluss an den Internationalen Lutherisch-Katholischen Dialog, der 19782 den Bericht „Das Herrenmahl“ publizierte, widmete sich auch der ÖAK der Möglichkeit, überkonfessionell Abendmahlsgemeinschaft zu praktizieren, indem er die kontroverstheologischen Grundfragen seit der Reformationszeit aufarbeitete. Dies geschah zuerst 1983 in der Studie „Das Opfer Jesu Christi und seine Gegenwart in der Kirche“ zum Opfercharakter des Herrenmahls3 und dann innerhalb der Studie Lehrverurteilungen – kirchentrennend? (LV) von 19864, die systematisch die kirchentrennenden Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts aufgearbeitet hat, im Kapitel über „Eucharistie/ Abendmahl“. Direkt vor dem ersten Ökumenischen Kirchentag in Berlin erschien der Text „Abendmahlsgemeinschaft ist möglich“ der Ökumenischen Institute in Straßburg, Tübingen und Bensheim.5 So standen schon damals im Vorfeld des Kirchentages grundlegende theologische Argumente für eine Gemeinschaft am Tisch des Herrn in Gestalt eucharistischer Gastfreundschaft bereit. Diese Option wurde jedoch von römisch-katholischer Seite abgelehnt, was nicht nur das evangelisch-katholische Miteinander schwer belastet hat, sondern auch innerhalb der römisch-katholischen Kirche zu kontroversen Diskussionen führte. Beim zweiten Ökumenischen Kirchentag in München wurde die Brisanz abgefangen durch die Feier einer orthodoxen Vesper auf dem Odeonsplatz, in die der Ritus der Artoklasia (des „Brotbrechens“) integriert war. Außerdem kam es auf beiden Kirchentagen zu einzelnen, bischöflich nicht autorisierten gemeinsamen Eucharistie- bzw. Abendmahlsfeiern.
Die Hoffnung auf eine von der römisch-katholischen Kirche offiziell befürwortete und erlaubte gemeinsame Abendmahls- bzw. Eucharistiefeier bestimmte erneut die Vorbereitungen auf den dritten Ökumenischen Kirchentag, der im Mai 2021 pandemiebedingt digital und dezentral, aber mit Frankfurt am Main als analogem Knotenpunkt stattfand. Im Vorfeld war die theologische Begründung für die Möglichkeit einer gemeinsamen Feier von Abendmahl und Eucharistie noch einmal vertieft und auf die gegenwärtige Gesprächslage zwischen römisch-katholischer und evangelischer Kirche gezielt zugeschnitten worden durch das Votum des ÖAK Gemeinsam am Tisch des Herrn (GTH).6 Das Votum bringt die Differenz zwischen dem Ziel der Abendmahlsgemeinschaft in Gestalt einer gemeinsam katholisch-evangelisch geleiteten Abendmahls- bzw. Eucharistiefeier und „der wechselseitigen Teilnahme an den Feiern von Abendmahl/Eucharistie in Achtung der je anderen liturgischen Traditionen“7 zum Tragen. Es argumentiert inhaltlich ähnlich, aber deutlich ausführlicher als der Text „Abendmahlsgemeinschaft ist möglich“ dafür, dass die wechselseitige Teilnahme an der Feier in der je anderen liturgischen Tradition „theologisch begründet“8 sei.
1. Die Bedeutung des Herrenmahls für das ökumenische Ziel der sichtbaren Einheit
In der globalen und multilateralen ökumenischen Bewegung, die von der Weltmissionskonferenz in Edinburgh 1910 ausging und seit der Gründung des Ökumenischen Rates 1948 von diesem global moderiert wird, wurde in einem längeren Reflexionsprozess das ökumenische Ziel der sichtbaren Einheit formuliert. Sah die Weltmissionskonferenz das Ziel aller missionarischen Arbeit darin, „to plant in each non-Christian nation one undivided Church of Christ“9, so wurde mit der späteren Betonung der Sichtbarkeit der Einheit vor allem einem anglikanischen Anliegen Rechnung getragen10, das sich aber als kompatibel mit der orthodoxen und römisch-katholischen Perspektive erwies. Von evangelischer Seite, wurde, insbesondere in Deutschland, dieses Ziel mit einer gewissen Skepsis gesehen, weil damit im Hintergrund die Idee der sichtbaren Einheit im Bischofsamt in apostolischer Sukzession verbunden ist. Blickt man allerdings auf die Erklärung des Ziels der sichtbaren Einheit in den verschiedenen Versionen der Basisformel des Ökumenischen Rates der Kirchen, steht die Einheit im Amt keineswegs im Vordergrund. So wird in der Vollversammlung in Nairobi 1975 aufgerufen „zu dem Ziel der sichtbaren Einheit im einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft, die ihren Ausdruck im Gottesdienst und im gemeinsamen Leben in Christus findet“.11
Detaillierter formulierte die Vollversammlung in Harare (1998): „Das Hauptziel der Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen besteht darin, einander zur sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft aufzurufen, die ihren Ausdruck im Gottesdienst und im gemeinsamen Leben in Christus findet, durch Zeugnis und Dienst an der Welt, und auf diese Einheit zuzugehen, damit die Welt glaube.“12 Hier wird klar herausgestellt, dass zur sichtbaren Einheit neben der Einheit im Glauben wesentlich auch die Einheit in der eucharistischen Gemeinschaft gehört. Aus lutherischer Perspektive erscheint dies sachgerecht. Denn in der Feier des Herrenmahls (ob sie nun liturgisch als Eucharistie oder als Abendmahl gefeiert wird) wird die Gemeinschaft mit Jesus Christus und die Gemeinschaft der Glaubenden untereinander, die sich aus der Zugehörigkeit zum Leib Christi ergibt, sichtbar und erfahrbar, wenn auch unter irdischen Bedingungen notwendig polyzentrisch und fragmentarisch. Selbst wenn es keine Trennungen zwischen den christlichen Kirchen gäbe, wäre das so. Denn die Feier des Herrenmahls findet in einer örtlichen Gemeinde, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit statt, sodass nur die Gemeinschaft derer sichtbar wird, die sich an diesem Ort zu dieser Zeit zur Feier des Herrenmahls versammeln. Zugleich kann sich die örtliche Gemeinschaft in der Herrenmahlfeier mit allen anderen feiernden Gemeinden und damit mit der Kirche Jesu Christi verbunden wissen in dem Bewusstsein, dass Jesus Christus die Verheißung seiner Gegenwart an allen Orten und zu allen Zeiten wahrmacht, wo sich Menschen um seinen Tisch, seine Worte und die Zeichen seiner Nähe versammeln, und sie darin auch über die örtlichen Grenzen und Zeiten hinweg verbindet. Das Herrenmahl hat eine örtliche und eine universalkirchliche Dimension13 und ist gewissermaßen ein polyzentrisches Geschehen, in dem Einheit nur fragmentarisch sichtbar werden kann. Die universale Gemeinschaft mit Christus bleibt den Sinnen verborgen. Die Einsicht in die Polyzentrik und das Fragmentarische sichtbarer Einheit darf nun allerdings nicht dazu verleiten, mit dem Fragmentarischen auch Trennungen am Tisch des Herrn hinzunehmen. Denn die Trennungen am Tisch des Herrn, die daraus erwachsen, dass bestimmte Menschen bzw. Gruppen nicht zur Feier der Eucharistie/des Abendmahls einer anderen Kirche zugelassen werden, gehen in der Regel mit einer Erfahrung einher, die sichtbarer Einheit entgegengesetzt ist, einer Erfahrung also, in der Uneinigkeit sichtbar hervortritt. Wo einzelne Menschen oder Gruppen nicht an der Feier teilnehmen dürfen, in der die Erfahrung der Gemeinschaft mit Christus und untereinander geglaubt und erhofft wird, kommt es zu sichtbarer Uneinigkeit als dem Gegenstück zu sichtbarer Einheit. Im wörtlichen Sinne sichtbar wird die in der Trennung am Tisch des Herrn gegebene Uneinigkeit zum Beispiel in Gottesdiensten, in denen Familienmitglieder einer konfessionsverbindenden Familie nicht gemeinsam an der Feier der Eucharistie oder des Abendmahls teilnehmen können, sondern teilweise in der Kirchenbank sitzen bleiben, sichtbar für alle anderen. Darüber hinaus gibt es viele weitere Konstellationen, in denen die durch konfessionelle Unterschiede bedingte Trennung am Tisch des Herrn sichtbar hervortritt. Solche Trennung am Tisch des Herrn gehört nicht zum Fragmentarischen sichtbarer Einheit, sondern bildet sozusagen das Gegenzeugnis zum Ziel der sichtbaren Einheit. Insofern erscheint es sachgerecht, dass sowohl in der globalen multilateralen Ökumene wie auch in den zahlreichen bilateralen Dialogen nicht nur Gemeinschaft im Glauben, sondern insbesondere in der Feier des Herrenmahls angestrebt wird. Denn in solcher Gemeinschaft wird die Gemeinschaft der Menschen mit Gott in Christus und untereinander, zu der sie nach dem christlichen Glauben bestimmt sind, in der unter irdischen Bedingungen deutlichsten Weise erfahrbar und sichtbar.
2. Evangelisch-katholische Lehrunterschiede und ihre Bearbeitung
Wenngleich wohl die meisten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften die Überzeugung von der grundlegenden Bedeutung des Herrenmahls für das Leben und die Erfahrbarkeit christlicher Gemeinschaft teilen, bestehen sowohl im Verständnis des Herrenmahls wie auch in Bezug auf den Zusammenhang von Kirchengemeinschaft und Herrenmahlgemeinschaft Unterschiede zwischen verschiedenen Kirchen und Kirchenfamilien, die eine Trennung am Tisch des Herrn zur Folge haben. Dabei bezieht sich das Votum Gemeinsam am Tisch des Herrn speziell auf die Trennung zwischen evangelischen und römisch-katholischen Christen, die ihre Wurzeln in den Lehrdifferenzen der Reformationszeit hat. Diese bezogen sich auf das Verständnis der Gegenwart Jesu Christi (Streit um Realpräsenz und Transsubstantiationslehre)14, den Opfercharakter des Herrenmahls15 und auf die Frage nach dem Laienkelch16. Wie eingangs erwähnt, sind seit dem Beginn offizieller ökumenischer Dialoge zwischen römischkatholischer Kirche und evangelischen Kirchen Lehrdifferenzen in verschiedenen internationalen und nationalen bzw. regionalen Dialogen erörtert worden. Von grundlegender Bedeutung für die ökumenische Situation in Deutschland und Europa ist dabei die Studie Lehrverurteilungen – kirchentrennend? (LV) von 198617, weil hier nicht nur die kirchentrennenden Unterschiede historisch aufgeschlüsselt und wechselseitige Missverständnisse der Position des jeweils anderen ausgeräumt werden konnten, sondern weil hier die evangelisch-katholischen Lehrdifferenzen trilateral in der Auseinandersetzung zwischen römisch-katholischer, lutherischer und calvinisch-reformierter Lehre erörtert wurden. Dies war für den regionalen (deutschsprachigen und darüber hinaus auch europäischen) Kontext theologisch sinnvoll und ökumenisch folgerichtig, weil mit der Leuenberger-Konkordie18 die kirchentrennenden Lehrdifferenzen in der Frage der Gegenwart Jesu Christi im Abendmahl zwischen Lutheranern und Reformierten in Europa überwunden worden sind.
Im Folgenden sei die erreichte Verständigung in den kontroverstheologischen Kernfragen, die das Verständnis des Herrenmahls als solches betreffen, knapp skizziert. Dabei ist wichtig zu notieren, dass sich die Brisanz der Fragen seit der Reformationszeit merklich verschoben hat. Während in der Confessio Augustana die Verweigerung des Laienkelchs „an der Spitze der behandelten ,Mißbräuche‘“19 rangierte und die Ausgleichsverhandlungen nach dem Augsburger Reichstag von 1530 vornehmlich an diesem Thema scheiterten, konnte eine Annäherung in der Frage schon im Gefolge des Tridentinums gefunden werden. Dass die Einsetzung des Herrenmahls bei Jesu letztem Abendmahl mit den Jüngern unter beiden Gestalten erfolgt ist und die Feier unter beiderlei Gestalt die Regel sein sollte, war bald nicht mehr strittig. In den ökumenischen Gesprächen konnte zugleich klargestellt werden, dass auch nach evangelischem Verständnis der ganze Christus jeweils unter beiden Elementen gegenwärtig wird. Demnach wird bei der Kommunion unter einer Gestalt nach evangelischem Verständnis nicht etwa eine geringere Gnade vermittelt.20 Den Erweis für die Relevanz dieser Auffassung in der Praxis evangelischer Gemeinden kann man gegenwärtig darin finden, dass unter den Bedingungen der Corona-Pandemie manche Gemeinden sich bewusst dafür entscheiden, das Abendmahl nur unter einer Gestalt, der Brotgestalt, auszuteilen. Von römisch-katholischer Seite konnte in den Dialogen umgekehrt die „Wertschätzung des vollen eucharistischen Zeichens […] zurückgewonnen und ausgesprochen“21 werden und kommt ebenfalls in der Praxis immer deutlicher zum Ausdruck. Wie Dorothea Sattler in einer ausführlichen Erörterung der Gesprächsentwicklung seit der Reformationszeit festhält, stimmt die römisch-katholische Kirche heute nicht nur „der Wertschätzung einer liturgischen Praxis der Feier des Herrenmahls mit beiden Gestalten von Brot und Wein im Sinne des 2. Vatikanischen Konzils zu“, sondern ist auch „darum bemüht, sich durch eine verstärkte Einübung der Gemeinden […] einen vertrauten Umgang mit dieser Feiergestalt zu ermöglichen“. 22 Das geschehe, wie Sattler anmerkt, im Bewusstsein dessen, dass viele katholische Gemeindemitglieder die Kommunion unter beiden Gestalten immer noch als ein „Kennzeichen reformatorischer Identität“23 ansehen. „Die Teilhabe allein des Priesters an der Kelchkommunion“ werde dabei „heute vielfach dadurch vermieden, dass Personen, die mitverantwortliche Dienste in der Liturgie übernommen haben, ebenfalls der Kelch gereicht wird.“24 Wenn dementsprechend GTH geltend macht, es „sollte allgemeine Regel sein, dass die das Mahl Feiernden mit Brot und Wein kommunizieren“25, so basiert dies auf Erkenntnissen aus den Dialogen und entsprechenden Veränderungen in der Praxis. Die Frage nach dem Verbot des Laienkelchs hat damit heute die hohe Brisanz, die sie in der Reformationszeit besaß, verloren. Dafür spricht auch, dass dieser Punkt in der Antwort der Kongregation für den Glauben auf GTH in einem Brief des Präfekten Luis F. Kardinal Ladaria SJ an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, vom 18. September 202026 nicht thematisiert wird.
Theologisch komplexer als die Frage nach dem Verbot des Laienkelchs erscheinen im evangelisch-katholischen Gespräch heute die Frage nach dem Opfercharakter der Eucharistie und die Frage nach der Realpräsenz, die entsprechend auch in den lehrmäßigen Anmerkungen zu der Antwort der Glaubenskongregation thematisiert werden. Geht es bei der Laienkelch-Frage um die der Einsetzung durch Christus gemäße Feier des Sakraments und damit um eine schrifthermeneutische Frage, so richtet sich die kontroverstheologische Frage in Bezug auf den Opfercharakter der Messe auf das soteriologische Thema der Vollgenügsamkeit des Kreuzestodes Jesu Christi für alle Sünden, die Martin Luther und die anderen Reformatoren durch die Messopferpraxis ihrer Zeit infrage gestellt sahen.27 Schon im internationalen lutherisch-katholischen Dialogbericht „Das Herrenmahl“ konnte im Rekurs auf den regionalen Dialog in den USA gemeinsam bekannt werden, „daß Jesus Christus im Herrenmahl ‚als der Gekreuzigte gegenwärtig ist, der für unsere Sünden gestorben und für unsere Rechtfertigung wieder auferstanden ist, als das Opfer, das ein für allemal für die Sünden der Welt dargebracht wurde‘. Dieses Opfer kann weder fortgesetzt noch wiederholt, noch ersetzt, noch ergänzt werden.“28 Im Rekurs auf die Ausführungen in „Das Opfer Jesu Christi und seine Gegenwart in der Kirche“ erklärt GTH: „Dort, wo im Gefolge des Tridentinums vom eucharistischen Opfer die Rede ist, handelt es sich um die auch aus evangelischer Sicht nicht zu beanstandende liturgische Feier zur Vergegenwärtigung der einmaligen und für das Heil der Geschöpfe voll genügsamen Lebenspreisgabe Jesu Christi in seinem Tod für uns.“29
In LV konnte mit Blick auf die theologischen Hintergründe der Eucharistielehre des Tridentinums gezeigt werden, „wie schwer sich die Konzilsväter taten, das Geheimnis der Einheit von Kreuzesopfer und Messe theologisch zu beschreiben.“30 Dabei sei ihnen daran gelegen gewesen, „die Eucharistie weder zum bloßen Andenken […] zu verflüchtigen, noch durch die Annahme eines anderen, wenn auch unblutigen Opfers die Einmaligkeit des Opfers Jesu Christi am Kreuz zu gefährden“31. Dem Anliegen, die Feier nicht auf ein bloßes Andenken zu reduzieren, kann nach LV evangelisch durch „ein vertieftes Verständnis des ,Gedenkens‘ im Sinne des Alten und Neuen Testaments“32 Rechnung getragen werden, dem zufolge im Nachvollzug der von Christus eingesetzten Mahlfeier „Jesu Wort und Heilswerk selbst gegenwärtig werden“33. So wird es nach LV möglich, „die gläubige Überzeugung von der Einzigkeit und Vollgenügsamkeit des Kreuzesopfers Jesu Christi und von der Tragweite seiner Anamnese in der Eucharistiefeier der Kirche gemeinsam auszusagen“.34 Betrachtet man diese Klärung auf der Lehrebene, so kann – wie Gunther Wenz in seinem Textentwurf für eine Gemeinsame Erklärung zur Lehre vom Herrenmahl bereits 2006 festhielt – bei der katholischen Rede von der Darbringung eines wahren und eigentlichen Opfers in der Eucharistie die „Einzigkeit und Vollgenügsamkeit des Kreuzesopfers Jesu Christi“ vorausgesetzt und damit „die Annahme einer Wiederholung ebenso wie diejenige einer additiven Ergänzung“35 ausgeschlossen werden. Dieser Einsicht auf Lehrebene stehen allerdings auf liturgischer Ebene noch Formulierungen in den eucharistischen Hochgebeten entgegen, die die Vorstellung einer Wiederholung des Kreuzesopfers und einer Opferhandlung der Kirche nahelegen. Diesbezüglich hält GTH daher fest, einzelne liturgische Gebete seien „auf Missverständlichkeit bezüglich des Opferbegriffs hin zu prüfen“36. Denn es dürfe „nicht der Eindruck entstehen, als opfere die Gemeinde Jesus Christus für Gott, denn es ist vielmehr Gott, der die Gaben der Gemeinde – materiale wie geistige – würdigt, sie zur Feier der Lebenspreisgabe Jesu Christi dienen zu lassen.“37 GTH schließt daraus, in der Ökumene der Zukunft werde „es hilfreich sein, sich auf eine verbindliche Präzisierung zu verständigen und sich auf bestimmte Grundregeln der liturgischen Praxis zu einigen.“38
Auch in den lehrmäßigen Anmerkungen der Glaubenskongregation zu GTH wird das Thema der Opferterminologie in den Hochgebeten angesprochen. Dabei entnimmt die Glaubenskongregation GTH nicht nur eine kritische Bewertung der „postkonsekratorischen Opferaussagen der eucharistischen Hochgebete im Missale Pauls VI.“, sondern auch den – in dieser Pauschalität nicht formulierten – Vorschlag, die „Opferaussagen aus den liturgischen Texten“39 zu entfernen. Die Kritik in der römischen Antwort richtet sich dabei bemerkenswerter Weise nicht auf die Verständigung in der theologischen Sachfrage nach der Vergegenwärtigung der Vollgenügsamkeit des Kreuzesopfers in der Eucharistie und nach der Rolle der Kirche in diesem Geschehen, sondern vielmehr auf die hermeneutische Frage nach dem Umgang mit Tradition. Kritisiert wird, dass GTH „nicht zwischen legitimer Vielfalt in den liturgischen Formen der Eucharistiefeier, auch als Frucht legitimer Inkulturation, und den den theologischen Sinngehalt ausdrückenden Texten“40 unterscheide. Ob diese Kritik die Aussagen in GTH tatsächlich trifft, wäre im Einzelnen zu besprechen. Diese Anmerkung führt aber jedenfalls insofern weiter, als sie die Differenz von pluraler Feierpraxis und lehrmäßigen Texten in Anschlag bringt. Denn dieser Zugang ist von elementarer Bedeutung dafür, die – auch die evangelischen Kirchen gleichermaßen beschäftigende – wichtige Frage zu bearbeiten, ob und wann traditionelle liturgische Formen der Reform bedürfen, und wann sie im Wissen um den eigentlichen Sinngehalt beibehalten werden können. Für weitere evangelisch-katholische Gespräche über das Herrenmahl und über andere Themen dürfte es von essenzieller Bedeutung sein, wahrzunehmen und auszuwerten, dass diese Differenzierung von Einheit und legitimer Vielfalt hier von römisch-katholischer Seite im zentralen Zusammenhang des Opferverständnisses der Eucharistie vorgetragen wird. Denn daraus ergeben sich nicht nur neue Aufgaben und Chancen in der Reflexion auf die Bewertung und den Umgang mit lehrmäßigen Aussagen und liturgischen Praktiken. Es kann vor diesem Hintergrund auch in ekklesiologischer Hinsicht über Einheit und legitime Vielfalt in der Gestaltung von Kirche nachgedacht werden, wie dies im Ansatz in der Konsultationsgruppe zwischen Päpstlichem Einheitsrat und Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa bereits getan wurde.41
Das dritte und unter modernen Bedingungen wohl schwierigste kontroverstheologische Thema der Reformationszeit, die Frage nach der realen Gegenwart Jesu Christi in der Feier des Herrenmahls unter den Elementen von Brot und Wein, wurde ebenfalls in den zurückliegenden Dialogen intensiv bearbeitet. Der theologische Stellenwert des Glaubens an die Realpräsenz Jesu Christi im Abendmahl in, mit und unter den Elementen von Brot und Wein lässt sich sowohl in den Auseinandersetzungen zwischen Luther und Zwingli wie auch im zweiten Abendmahlsstreit erkennen und schließlich aus dem Sachverhalt, dass an diesem Punkt in der Konkordienformel von 1577 der Unterschied zu den reformierten Lehrgestalten in kaum zu überbietender Deutlichkeit als kirchentrennend qualifiziert wurde – mit allen religionspolitischen Konsequenzen. In der Aufarbeitung der historischen Differenzen und Missverständnisse konnte in LV zunächst nachgewiesen werden, dass von der römisch-katholischen Verwerfung in Can. 1 des Trienter Dekrets über die Eucharistie weder die lutherische noch die reformierte Lehre Calvins getroffen werden.42 Von entscheidender Bedeutung für die Überwindung der Lehrdifferenzen ist sodann, dass in LV die traditionellen katholischen, lutherischen und reformierten Lehren von Eucharistie und Abendmahl hinsichtlich der Unterschiede und der Übereinstimmungen untersucht wurden. Dabei zeigte sich, dass Katholiken und Lutheraner in der Frage der Realpräsenz übereinstimmen, Lutheraner und Reformierte in der Ablehnung der Transsubstantiationslehre und Katholiken und Reformierte in der Ablehnung der lutherischen Ubiquitätslehre. Bemerkenswert ist in dieser trilateralen Konstellation insbesondere die katholisch-reformierte Übereinstimmung in der entschiedenen Ablehnung eines materialistischen Verständnisses der Wandlung und in der Kritik an jedweder Vorstellung räumlicher Ausdehnung, die die Transsubstantiationslehre und die pneumatologische Erklärung der Spiritualpräsenz bei Calvin verbindet. So kommt LV in der Analyse der theologischen Anliegen der drei Traditionen zu dem Schluss, dass es sich um drei Lehrgestalten handelt, die alle drei „versuchten, das Geheimnis der Gegenwart Christi in der Eucharistie auszusagen, allerdings in unterschiedlichen Theorieansätzen, die unter den Bedingungen des 16. Jahrhunderts offenkundig nicht zu vermitteln waren.“43 Im Durchgang durch die historische Aufarbeitung kann schließlich in LV gemeinsam festgehalten werden: ,,Gegenwärtig wird der erhöhte Herr im Abendmahl in seinem dahingegebenen Leib und Blut mit Gottheit und Menschheit durch das Verheißungswort in den Mahlgaben von Brot und Wein in der Kraft des Heiligen Geistes zum Empfang durch die Gemeinde.“44 GTH knüpft an diese Klärung an und setzt sie als gemeinsame Überzeugung voraus.
In den lehrmäßigen Anmerkungen der römischen Antwort zu GTH wird gleichwohl „ein eindeutiges Bekenntnis zur Realpräsens Christi in der Eucharistie“45 vermisst und eine Differenz zwischen „der traditionellen lutherischen Überzeugung einer Präsenz vere et substantialiter“46 und der Aussage über die wahre Gegenwart Jesu Christi in der Leuenberger Konkordie, die GTH aufgreift, notiert. GTH bekenne „damit weit weniger an eucharistischer Übereinstimmung zwischen der katholischen (sowie der orthodoxen, eingeschlossen der vorchalzedonensischen Kirchen) und der lutherischen Position“47, wie sie sich in der nordamerikanischen „Declaration on the way: Church, Ministry, and Eucharist“ von 2015 und in dem finnischen lutherisch-katholischen Dialogdokument „Communion in growth: Declaration on the Church, Eucharist, and Ministry“ von 2017 finde. Dieser Kritik ist zum einen entgegenzuhalten, dass GTH sich in der Bearbeitung der Frage nach der Realpräsenz auf die früheren Arbeiten, insbesondere in LV, stützt. Zum zweiten ist für die Erörterung in LV entscheidend, dass hier erstmalig die Konvergenz im theologischen Anliegen von Transsubstantiationslehre und calvinischer Spiritualpräsenzlehre aufgedeckt wird, die in der Ablehnung eines materialistischen Wandlungsverständnisses und der Vorstellung einer räumlichen Einschließung des Logos in den Elementen besteht. Dieses Anliegen steht der Sache nach auch im Hintergrund der auf Personalpräsenz abhebenden Formulierung in der Leuenberger Konkordie. Wie Christine Axt-Piscalar in ihrem Beitrag „Die Selbstvergegenwärtigung und Selbstgabe Jesu im Herrenmahl“48 verdeutlicht, besteht die abendmahlstheologische Grundaussage des Votums GTH eben darin, dass es „die Gegenwart des gekreuzigten, auferweckten und erhöhten Herrn [ist], der das Mahl zu dem macht, was es ist: Das von ihm zu seinem Gedächtnis gestiftete Mahl, in dem er sich als der gekreuzigte, auferweckte und erhöhte Herr und Erlöser in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut in, mit und unter Brot und Wein den am Mahl Teilnehmenden schenkt, ihnen Gemeinschaft mit sich gewährt und sie untereinander zur Gemeinschaft seines Leibes verbindet.“49 Die Aussage in GTH (insbes. in 7.6.) zielt, wie Axt-Piscalar verdeutlicht, „darauf, dass der ganze Christus und also die Persongegenwart Jesu Christi für die Mahlfeier konstitutiv ist. Die Persongegenwart ist eine solche, in der Jesus Christus als der gekreuzigte, auferweckte und erhöhte Herr, mithin die Person des Erhöhten in der Fülle seiner irdischen Geschichte, in welcher er ist, wer er ist, und also in der Fülle des von ihm in seinem Leben zur Versöhnung der Welt Gewirkten und Erlittenen – in seinem Für-uns-Sein –, gegenwärtig ist.“50 Zugleich ist diese Gegenwart Jesu Christi – wie gerade in der Transsubstantiationslehre in ihrer Explikation des Substanzwandels und wie in anderer Weise auch in der lutherischen Tradition betont wird – eine geheimnisvolle Gegenwart, die mit den Mitteln menschlicher Erkenntnis und Sprache nur annäherungsweise erfasst werden kann. Dies aber impliziert, wie Axt-Piscalar argumentiert, eine „Selbstbegrenzung“ der lehrmäßigen Erfassung dieser Gegenwart.51 Aus evangelisch-theologischer Sicht (und auch aus Sicht vieler katholischer Theologinnen und Theologen) wird man darum festhalten können, dass in der Aufarbeitung der kontroverstheologischen Lehrdifferenzen der Reformationszeit in Bezug auf das Herrenmahl in LV und GTH eine Übereinstimmung in den elementaren theologischen Fragen und Anliegen erzielt worden ist, die den Anfragen der Glaubenskongregation standhält.
Mit Blick auf die Frage nach der römisch-katholischen Rezipierbarkeit ist dabei zudem das Dokument „Vom Konflikt zur Gemeinschaft“52 in Betracht zu ziehen, welches die Basis für das gemeinsame lutherisch-katholische Reformationsgedenken lieferte. Hier werden im Anschluss an eine gemeinsame Darstellung der Reformation die bisherigen Dialoge zu kirchentrennenden Fragen zusammengefasst und damit affirmiert. In der Frage der Eucharistie wird im Rekurs auf die Ergebnisse im Dialogbericht „Das Herrenmahl“ und in Lehrverurteilungen – kirchentrennend? als Ergebnis der Dialoge festgehalten: „Die Frage der Wirklichkeit der Gegenwart Christi im Herrenmahl ist zwischen Katholiken und Lutheranern nicht kontrovers. Der lutherisch-katholische Dialog über die Eucharistie konnte feststellen: ‚Die lutherische Tradition bejaht mit der katholischen Tradition, dass die konsekrierten Elemente nicht schlechthin Brot und Wein bleiben, sondern kraft des schöpferischen Wortes als Leib und Blut Christi geschenkt werden. In diesem Sinn konnten auch sie gelegentlich mit der griechischen Tradition von einer Wandlung sprechen.‘ Lutheraner ‚wenden sich gemeinsam gegen eine räumliche oder naturhafte Art der Gegenwart und gegen ein rein erinnerndes oder figuratives Verständnis des Sakraments‘ (Herrenmahl 16).“
3. Offene Fragen und ihre Reichweite
In den zurückliegenden evangelisch-katholischen Dialogen wird deutlich und präzise beschrieben, dass jenseits der Fragen, die das Verständnis des Herrenmahls selbst betreffen, in zwei Grundfragen noch keine Übereinstimmung besteht. Die eine Grundfrage betrifft das Verhältnis von Kirchengemeinschaft und Abendmahlsgemeinschaft. Die andere Grundfrage betrifft das Verständnis des Amtes. Wie nicht zuletzt die lehrmäßigen Anmerkungen der römischen Antwort auf GTH im Rekurs auf UR 9.4 festhalten, setzt nach römisch-katholischem Verständnis Eucharistiegemeinschaft Kirchengemeinschaft voraus. Auch von evangelischer Seite wird der enge Zusammenhang von Abendmahlsgemeinschaft und Kirchengemeinschaft betont. So schreibt zum Beispiel Wolfhart Pannenberg im abendmahlstheologischen Kapitel seiner Systematischen Theologie: „Weil die Mahlgemeinschaft mit Jesus Christus die Teilnehmer des Mahls zugleich auch untereinander zusammenschließt zu einer Gemeinschaft, in der die eschatologische Gemeinschaft der Menschen im kommenden Gottesreich schon gegenwärtig – zeichenhaft – ihren Ausdruck findet, darum gehören Herrenmahl und Kirchengemeinschaft sachlich eng zusammen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Mahl gewährte und empfangene Gemeinschaft als Zeichen und Begründung einer dauerhaften Zusammengehörigkeit zu verstehen ist.“53 Das Ziel ökumenischer Bemühungen unter evangelischen Bedingungen ist es entsprechend, Kirchengemeinschaft in Gestalt von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft herzustellen.54 Von diesem Ziel und vom Zusammenhang zwischen Kirchengemeinschaft und Herrenmahlgemeinschaft geht auch das Votum des Ökumenischen Arbeitskreises aus, und zwar gerade indem es nicht für eine gemeinsame Feier von Eucharistie und Abendmahl, sondern für eine wechselseitige „Teilnahme an den Feiern von Abendmahl/Eucharistie in Achtung der je anderen liturgischen Traditionen“55 votiert. GTH liefert die Basis „für eine individuelle Gewissensentscheidung für ein Hinzutreten zum Abendmahl bzw. zur Eucharistie“56, indem es auf Basis der theologischen Arbeit in den Dialogen erklärt, warum es keine Gründe gibt, im evangelischen Abendmahl und in der katholischen Eucharistie nicht das Mahl des Herrn zu erkennen und daran teilzunehmen.
GTH versteht die Ermöglichung wechselseitiger Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl nicht als Mittel auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft. Zwar heißt es im Text, dass die „Erfahrung, in Abendmahl/Eucharistie in dem einen Glauben miteinander das eine österliche Geheimnis zu feiern […], die Hoffnung auf die sichtbare Einheit der Kirchen stärken“57 kann. Aber die „Praxis der Einladung zu bereits gelebten Traditionen schließt ein, dass auf Zukunft hin die ökumenischen Gespräche fortgeführt werden, um auch weiterhin Antworten auf die Frage nach der Gestalt umfassender sichtbarer Einheit der Kirche Jesu Christi in irdischer Zeit und in den Lebensräumen der Menschen zu suchen.“58 Die Empfehlung wechselseitiger Teilnahme an der Feier des Herrenmahls ist nicht ein Instrument, mit dem die Ökumene weiter vorangetrieben werden soll, sondern Konsequenz aus der erreichten Verständigung, angesichts derer es nicht gerechtfertigt erscheint, Glaubenden die wechselseitige Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl zu verwehren. Dabei wird die in den lehrmäßigen Anmerkungen der römischen Antworten geäußerte Sorge, eine „Vorwegnahme der Einheit in der eucharistischen Mahlgemeinschaft“ könne das „weitere Bemühen um die Lösung der noch ausstehenden Glaubensdifferenzen“59 relativieren bzw. gefährden, insofern nicht geteilt, als die wechselseitige Teilnahme zwar eine Realisierung von eucharistischer Gastfreundschaft darstellt, aber darin gerade nicht das Ziel der ökumenischen Bemühungen gesehen wird. Das Ziel besteht vielmehr in der umfassend gemeinsamen Feier. In diesem Zusammenhang spielt auch das zweite offene Grundthema, die Amtsfrage, eine wichtige Rolle. Wie GTH deutlich macht, ist die Frage nach dem Vorsitz bei der Eucharistie-/Abendmahlsfeier in ihrer Bedeutsamkeit für die rechte Verwaltung des Sakraments sowohl nach katholischem wie evangelischem Verständnis nicht zu unterschätzen, wenn auch auf Basis unterschiedlicher Ämterordnungen. Um die Frage nach der rechten Ordnung für den Vorsitz bei der Feier des Herrenmahls zu klären, werden in GTH die Übereinstimmungen in Grundüberzeugungen der Amtstheologie rekapituliert, die in vorangegangenen Dialogen erzielt worden sind. Dabei handelt es sich neben der Bearbeitung der Frage in LV und in den Bänden „Das Amt in apostolischer Nachfolge“ des Ökumenischen Arbeitskreises insbesondere um den internationalen lutherisch-katholischen Dialogbericht „Die Apostolizität der Kirche“60 und dessen Zusammenfassung in „Vom Konflikt zur Gemeinschaft“61. Übereinstimmend konnte in diesen Dokumenten festgehalten werden, dass das Amt auf göttliche Einsetzung zurückgeht, dass alle Getauften zum allgemeinen Priestertum der Glaubenden berufen sind, dass die Besonderheit des an die Ordination gebundenen Amtes in der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament besteht, dass für diesen Dienst die ordnungsgemäße Berufung in Gestalt der Ordination vorausgesetzt ist und dass eine personale, kollegiale und gemeinschaftliche Episkopé als Dienst an der Einheit notwendig ist.62 Diese Grundüberzeugungen in Bezug auf die Lehre vom Amt werden in GTH affirmiert und sind theologisch durch die reformatorische Tradition63 und die neuzeitliche innerevangelische Verständigung fundiert. Dass es im evangelischen Bereich Differenzen im Blick auf manche dieser Überzeugungen und ihre Umsetzung gibt, auf die u. a. in der römischen Antwort auf GTH hingewiesen werden, lässt sich nicht bestreiten. Hier ist weitere innerevangelische Klärung nötig und wird auch betrieben. Indem die amtstheologischen Grundaussagen in GTH den erreichten Konsens über den besonderen Dienst und die besondere Rolle der Person, die der Herrenmahlfeier vorsteht, erklären, unterstützen sie zugleich die Gewissensentscheidung über die Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl, die faktisch immer vor Ort zu treffen ist. Es ist nachvollziehbar, wenn in der römischen Antwort auf GTH moniert wird, dass in GTH „die Frage der Zulassung von Frauen zum geweihten Amt ausgeklammert“ werde, „die für die katholische Kirche durchaus lehrmäßige Bedeutung hat“.64 Das Schweigen in dieser Sache ist dabei aber nicht als Lösung, sondern als Notlösung zu verstehen. Denn es gibt anders als in der Gnaden- und Rechtfertigungslehre und im Verständnis des Herrenmahls keine Dialogergebnisse, auf die GTH hier hätte zurückgreifen können, weil in den Dialogen über das Amt bisher die Frage der Frauenordination bewusst nur am Rand erörtert worden ist. Zum einen wollte man zunächst Einigkeit im Grundverständnis des Amtes erzielen, zum anderen können ökumenische Dialoge nicht der innerkatholischen Auseinandersetzung über diese Frage vorgreifen, die gegenwärtig an Intensität gewinnt. Wo eine wechselseitige Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl praktiziert wird, gehört zur Gewissensentscheidung der einzelnen daher auch die Frage, welche Rolle das Geschlecht der vorstehenden Person für die Aufgabe der Christusrepräsentanz spielt.
4. Polyzentrische Ökumene und die Rolle der Theologie
Auch wenn das Votum des Ökumenischen Arbeitskreises Gemeinsam am Tisch des Herrn die Möglichkeit wechselseitiger Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl allgemein begründet und auf internationale, überregionale Rezeption abzielt, wie die englische Übersetzung demonstriert, ist es doch ein Votum, das dem spezifischen Kontext in Deutschland entspringt und nicht zuletzt auf die Erfahrung der Ökumenischen Kirchentage rekurriert. Es gibt viele Regionen weltweit, in denen die interkonfessionelle Lage ganz andere Herausforderungen bereithält, und in denen die Trennung am Tisch des Herrn zwischen Katholiken und Evangelischen kein oder ein marginales Problem darstellt. Für die Christinnen und Christen in Deutschland wäre es hingegen von großer Bedeutung, würde die römisch-katholische Kirche dem Votum GTH entsprechen. Der Sache nach würde damit die Argumentation in der „Orientierungshilfe zur Kommunionsteilnahme“65 entschränkt, die Ehepaaren in einer konfessionsverbindenden Ehe eine pastoral gestützte Gewissensentscheidung für die gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie ermöglicht.
Doch wie lässt sich das, was in einem regionalen Kontext erstrebenswert und theologisch möglich erscheint, mit einer universalkirchlichen Perspektive vermitteln? Diese Frage hat über die letzten Jahrzehnte immer größeres Gewicht bekommen. In vielen Kontexten stehen die christlichen Kirchen (keineswegs nur die römisch-katholische Kirche) vor der Frage, wie sie mit polyzentrischen Dynamiken umgehen und überregionale und regionale Anliegen vermitteln sollen. Zum Profil der traditionellen großen Konfessionen, die sich global etabliert und organisiert haben, gehört immer deutlicher, dass sie – wenn auch in unterschiedlichen Themenfeldern und in unterschiedlichem Maße – diese Aufgabe in ihre Lebensform theologisch und organisatorisch aufnehmen. Die Vermittlung von regionalen und überregionalen Anliegen impliziert dabei konkret die reflektierte und kontextsensible Aussteuerung von Tradition und Erneuerung, die wiederum die Vermittlung von Einheit und Vielfalt erfordert. Dafür sind theologische Reflexion und theologische Ausbildung unerlässlich. Während sich im Laufe der Christentumsgeschichte immer neue christliche Zentren in fast allen Regionen der Welt gebildet haben, hat die globale ökumenische Bewegung inzwischen zu einem Polyzentrismus der inter-christlichen Beziehungen in Theologie und Praxis geführt. Dieser zeigt sich konkret zum Beispiel an dem Begegnungsformat eines Ökumenischen Kirchentages und auch darin, dass die Anliegen, die auf dem Ökumenischen Kirchentag in Deutschland thematisiert werden, höchstens teilweise kompatibel sind mit ökumenischen Anliegen und Bedürfnislagen in anderen Regionen der Welt, in denen verschiedene christliche Kirchen oder Denominationen zusammenleben. Sowohl die evangelisch-katholischen Dialoge, die dem Votum GTH zugrunde liegen, wie auch die Antworten auf dieses Votum demonstrieren dabei die Notwendigkeit theologischer Reflexion und Ausbildung und der Rolle von Theologie als eigener Bezeugungsinstanz in Bezug auf Wort Gottes, Offenbarung, Heilige Schrift und Überlieferung (Tradition).66 Die Rolle der Theologie als Bezeugungsinstanz wird dabei nicht zuletzt durch die Antwort der Glaubenskongregation selbst gestärkt, die in den lehrmäßigen Anmerkungen die theologische Lehrtradition vertritt, Desiderate markiert und dabei u. a. für die Vermittlung von lehrmäßiger Einheit und liturgischer Vielfalt eintritt. Zugleich macht die Antwort am Beispiel der immer wieder genannten Beziehungen zur Orthodoxie deutlich, dass ökumenische Theologie als Bezeugungsinstanz nicht nur bilaterale und multilaterale Gespräche der Konfessionen in den Blick nehmen muss, sondern verstärkt auch die Polyzentrik ökumenischer Prozesse.
Anmerkungen 1 | Vgl. zur Entwicklung und frühen Geschichte des Kreises Barbara Schwahn, Der Ökumenische Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen von 1946 bis 1975 (FSÖTh 74), Göttingen 1996. 2 | Der Text findet sich in: Harding Meyer/Damaskinos Papandreou/Hans Jörg Urban/Lukas Vischer (Hg.), Dokumente wachsender Übereinstimmung, Bd. 1: 1931–1982 (DwÜ 1), Paderborn/Frankfurt a. M. 21991, 271–295. 3 | Karl Lehmann/Edmund Schlink (Hg.), Das Opfer Jesu Christi und seine Gegenwart in der Kirche. Klärungen zum Opfercharakter des Herrenmahles (DiKi 3), Freiburg i. Br./Göttingen 1983. 4 | Karl Lehmann/Wolhart Pannenberg (Hg.), Lehrverurteilungen – kirchentrennend?, Bd. 1: Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, Freiburg i. Br./Göttingen 1986, 89–124 (im Folgenden abgekürzt mit „LV“). 5 | Siehe Centre d‘Études Oecuméniques (Strasbourg)/Institut für Ökumenische Forschung (Tübingen)/ Konfessionskundliches Institut (Bensheim), Abendmahlsgemeinschaft ist möglich. Thesen zur eucharistischen Gastfreundschaft, Frankfurt a. M. 2003. 6 | Volker Leppin/Dorothea Sattler (Hg.), Gemeinsam am Tisch des Herrn. Ein Votum des ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen (DiKi 17), Freiburg i. Br./Göttingen 2020 (im Folgenden zitiert mit „GTH, Nr., Seite“). 7 | GTH 8.1, 82. 8 | Ebd. 9 | Zitiert nach Jutta Koslowski, Die Einheit der Kirche in der ökumenischen Diskussion. Zielvorstellungen kirchlicher Einheit im katholisch-evangelischen Dialog (Studien zur systematischen Theologie und Ethik 52), Münster 2008, 46. 10 | Vgl. dazu Bernd Oberdorfer/Oliver Schuegraf (Hg.), Sichtbare Einheit der Kirchen in lutherischer Perspektive: eine Studie des Ökumenischen Studienausschusses der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes, Leipzig 2017. 11 | Siehe World Council of Churches, Selbstverständnis und Vision, <https://www.oikoumene.org/de/about-the-wcc/self-understanding-and-vision> (aufgerufen am 12.10.2021). 12 | Ebd. 13 | Den Zusammenhang zwischen örtlicher Feier und der Universalkirche erläutert Wolfhart Pannenberg, Systematische Theologie, Bd. 3, Göttingen 1993, 324: „Wo immer die Feier des Herrenmahls stattfindet, da ist christliche Kirche. Darum hat die Kirche ihre Gestalt in erster Linie im gottesdienstlichen Leben der Ortsgemeinden, die ihrerseits als Ortsgemeinden definiert sind durch den Ort des Gottesdienstes, und in diesem ortsgebundenen gottesdienstlichen Leben wurzelt die weltweite Gemeinschaft der dasselbe Herrenmahl feiernden und dadurch miteinander verbundenen Ortskirchen.“ 14 | Vgl. dazu GTH 5.1.2. und 5.1.4.–5.1.7, 54–58. 15 | Vgl. dazu GTH 5.1.3., 55f. 16 | Vgl. dazu GTH 5.1.7., 57f. 17 | Lehmann/Pannenberg (Hg.), Lehrverurteilungen (wie Anm. 4). 18 | Michael Bünker/Martin Friedrich (Hg.), Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) 1973. Dreisprachige Ausgabe, Leipzig 2013; auch in: DwÜ 3, 724–731. 19 | LV, 113, siehe zur Erörterung der Thematik insgesamt LV, 113–116. 20 | Vgl. dazu LV, 114f. 21 | LV, 115. Vgl. hier auch Friederike Nüssel, Ist eine „Gemeinsame Erklärung zum Herrenmahl“ möglich und sinnvoll?Überlegungen aus evangelischer Sicht, ÖR 61 (2012), 429–439. 22 | Dorothea Sattler, Auf dem Weg zu einer „Gemeinsamen Erklärung zum Herrenmahl“?, in: ÖR 61 (2012), 411–428, hier: 425. 23 | Ebd. 24 | Ebd. 25 | GTH 5.4.4., 63. 26 | Der Brief samt Anhang findet sich abgedruckt in: Dorothea Sattler/Volker Leppin (Hg.), Gemeinsam am Tisch des Herrn. Ein Votum des Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen. II. Anliegen und Rezeption (DiKi 18), Freiburg i. Br./Göttingen 2021, 215–229. 27 | Vgl. dazu die Erörterung in LV, 89–94. 28 | Das Herrenmahl, DwÜ 1, 228, Nr. 56, rezipiert in LV, 90. 29 | GTH, 9. 30 | LV, 91. 31 | LV, 91 mit Bezug auf DH 1753 und 1740. 32 | LV, 91. 33 | LV, 91. 34 | LV, 121. Vgl. auch Gunther Wenz, Skizze des Entwurfs einer Gemeinsamen Erklärung zur Lehre vom Herrenmahl, in: Ders., Grundfragen ökumenischer Theologie, Bd. 2 (FSÖTh 131), Göttingen 2010, 352–362. 35 | Siehe Wenz, (wie Anm. 34), 357. 36 | GTH 8.4, 84. 37 | Ebd. 38 | GTH 8.4, 84. 39 | Antwort der Glaubenskongregation, DiKi 18, 227. 40 | Antwort, DiKi 18, 227. 41 | Vgl. dazu Christian Schad/Karl-Heinz Wiesemann (Hg.), Bericht über Kirche und Kirchengemeinschaft: Ergebnis einer Konsultationsreihe im Auftrag der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und des Päpstlichen Rats zur Förderung der Einheit der Christen, Leipzig 2019, hier Kapitel 1. 42 | Vgl. dazu im Einzelnen LV, 94–113, bes. aber LV, 94–97. 43 | LV, 104. 44 | LV, 122. Dabei klingt die Formulierung in der Leuenberger Konkordie von 1973 an, wo es in Nr. 18 heißt: ,,Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen; der Glaube empfängt das Mahl zum Heil, der Unglaube zum Gericht.“ (Bünker/Friedrich [Hg.], Leuenberger Konkordie [wie Anm. 18], Nr. 18, 49). 45 | Antwort, DiKi 18, 226. 46 | Ebd. 47 | Ebd. 48 | Christine Axt-Piscalar, Die Selbstvergegenwärtigung und Selbstgabe Jesu im Herrenmahl, in: Sattler/Leppin (Hg.), Gemeinsam (wie Anm. 26), 109–128. 49 | Ebd., 110. 50 | Ebd., 118f. 51 | Ebd., 122–124. 52 | Bericht der Lutherisch/Römisch-katholischen Kommission für die Einheit, Vom Konflikt zur Gemeinschaft. Gemeinsames lutherisch-katholisches Reformationsgedenken 2017, Leipzig/Paderborn 2013, Nr. 140–161, 60–67. 53 | Pannenberg, Systematische Theologie (wie Anm. 13), 357f. 54 | Vgl. dazu die Leuenberger Konkordie und die Studie „Die Kirche Jesu Christi“, in: Michael Bünker/Martin Friedrich (Hg.), Die Kirche Jesu Christi. Der reformatorische Beitrag zum ökumenischen Dialog über die kirchliche Einheit (Beratungsergebnis der 4. Vollversammlung der Leuenberger Kirchengemeinschaft, Wien-Lainz, 9. Mai 1994), Leipzig 42012. 55 | GTH 8.1, 82. 56 | Antwort, DiKi 18, 222. 57 | GTH, 12. 58 | GTH 8.1, 82. 59 | Antwort, DiKi 18, 228. 60 | Die Apostolizität der Kirche. Studiendokument der Lutherisch/Römisch-katholischen Kommission für die Einheit (2006), in: Johannes Oeldemann/Friederike Nüssel/Uwe Swarat/Athanasios Vletsis (Hg.), Dokumente wachsenderÜbereinstimmung, Bd. 4: 2001–2010 (DWÜ 4), Paderborn/Leipzig 2012, 527–678. 61 | Vom Konflikt zur Gemeinschaft (wie Anm. 13), Nr. 162–194. 62 | Dass „GTH im evangelischen Bereich die Position einer presbyteralen Sukzession“ favorisiere, wie die Antwort, DiKi 18, 225 behauptet, lässt sich am Text nicht festmachen. 63 | Vgl. zur lutherischen Tradition Friederike Nüssel, Amt und Ordination bei Martin Luther und in der lutherischen Dogmatik, in: Felix Körner SJ/Wolfgang Thönissen (Hg.), Vermitteltes Heil. Luther und die Sakramente, Leipzig 2018, 143–161. Vgl. zur innerevangelischen Verständigung neben LV insbesondere Michael Bünker/Martin Friedrich (Hg.), Amt, Ordination, Episkopé und theologische Ausbildung, Leipzig 2013. 64 | Antwort, DiKi 18, 226. 65 | Vgl. dazu Friederike Nüssel, Hoffnung auf mehr. Die Orientierungshilfe zur Kommunionsteilnahme aus evangelischer Perspektive, in: Thomas Söding/Wolfgang Thönissen (Hg.), Eucharistie – Kirche – Ökumene (QD 298), Freiburg/ Basel/Wien 2019, 211–223. 66 | Vgl. dazu Bilaterale Arbeitsgruppe der DBK und Kirchenleitung der VELKD, Communio Sanctorum. Die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen, Paderborn/Frankfurt a. M. 2000, 29–45, bes. 42: „Die Aufgabe der sachgerechten Erkenntnis und der zeitgemäßen Darlegung des Glaubens macht die Theologie notwendig und bedingt gleichzeitig ihre kirchliche Bindung. In ihrer Verantwortung für die rechte Lehre ist die Theologie auf die anderen Bezeugungsinstanzen bezogen und schöpft aus ihnen.“
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