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Leseprobe 1 DOI: 10.14623/thq.2019.3.183-207
Wilhelm Rees
Was ist und was sein soll
Zur Ahndung sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen im Recht der römisch-katholischen Kirche

Zusammenfassung
Die Studie im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz zum sexuellen Missbrauch von Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige von 2018 hat ein großes Ausmaß an Missbrauch, unzureichender Sanktionierung und Vertuschung offengelegt. Dabei besitzt die römisch-katholische Kirche Gesetze mit Strafandrohung gegen solche Verbrechen. Der Beitrag beleuchtet die kirchenrechtlichen Vorgaben zur Sanktionierung. Er berücksichtigt zudem Reaktionen der Deutschen und der Österreichischen Bischofskonferenz und geht Überlegungen nicht nur von Theolog*innen und Gläubigen, sondern zunehmend auch von Bischöfen nach, präventive Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa in der Ausbildung von Priestern und im Abbau klerikaler Macht. Zudem soll vermehrt der Schutz der Opfer und ihre Leiden in den Blick genommen werden.

Abstract

The study on the sexual abuse of minors by Catholic priests, deacons and male religious, ordered by the German Bishops' Conference, were presented 2018. It revealed the extent of sexual abuse and uncovered a practice of covering and concealing. In contrast to this, it is surprising to see that Church law threatens sexual abuse of underage persons with penalties. The article highlights these sanctions. It also takes into account the reactions of the German and the Austrian Bishops' Conferences on the aforementioned study, and emphasizes considerations by laymen, theologians and, increasingly, bishops, for a fundamental change in the formation of priests, the dismantling of clerical power etc., as means to prevent sexual abuse. In addition, more attention shall be paid to the protection of victims and their suffering.

Schlüsselwörter/Keywords
Deutsche Bischofskonferenz; Österreichische Bischofskonferenz; sexueller Missbrauch; Minderjährige; Kirchliches Strafrecht; Papst Johannes Paul II.; Papst Benedikt XVI.; delicta graviora; Klerikalismus; Prävention; Opferschutz; Opferrechte
German Bishops' Conference; Episcopal Conference of Austria; sexual abuse; minors; Church criminal law; Codex Iuris Canonici; John Paul II; Benedict XVI; delicta graviora; clericalism; prevention; victims' protection; victims' rights


Die von den deutschen Bischöfen in Auftrag gegebene Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, die Ende September 2018 durch die Deutsche Bischofskonferenz vorgestellt worden ist, hat nicht nur die Zahl der Opfer und damit das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs offengelegt, sondern auch Vertuschung, Verschweigen, Vernichtung von Unterlagen usw. ans Licht gebracht. 1 So fanden sich bei 1670 Klerikern der katholischen Kirche in Deutschland „Hinweise auf Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger“, d. h. bei 4,4 Prozent aller Kleriker aus den Jahren 1946 bis 2014, von denen Personalakten und weitere Dokumente in den Diözesen durchgesehen worden sind. 3.677 Kinder und Jugendliche waren davon betroffen. Bei 33,9 Prozent der beschuldigten Kleriker war die Einleitung eines kirchenrechtlichen Verfahrens dokumentiert, bei 53,0 Prozent fand sich keine Dokumentation. Bei etwa einem Viertel der eingeleiteten Verfahren erfolgte keine kirchliche Sanktionierung. Sofern Sanktionen verhängt worden waren, waren „aus kirchlicher Sicht drastische oder irreversible Sanktionen wie Entlassung aus dem Priesterstand oder Exkommunikation“ nur „in geringer Zahl“ verzeichnet. Die Mehrzahl der ausgesprochenen Sanktionen „erschien als leicht, mit zum Teil möglichen problematischen Folgen hinsichtlich des Rückfallrisikos“. 2 In Österreich hat die Unabhängige Opferschutzkommission seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2010 2.193 Missbrauchsfälle entschieden,, 180 sind derzeit in Bearbeitung. 3 Die deutsche Studie und die Reaktionen der österreichischen Kirche stehen im Zusammenhang mit einem Prozess, der mit Beginn dieses Jahrtausends angelaufen ist. Dieser hat nicht nur das Thema ‚sexueller Missbrauch‘ in die Öffentlichkeit gebracht und zur Aufdeckung zahlreicher durch Kleriker an minderjährigen Personen begangener Taten geführt, sondern auch durch die Gesamtkirche zu einer Novellierung der diesbezüglichen Bestimmungen der kirchlichen Gesetzbücher, d. h. des Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/1983) und des Codex Canonum Ecclesiarium Orientalium (CCEO), sowie zu detaillierten Vorgaben einzelner Bischofskonferenzen, vor allem der Deutschen und der Österreichischen Bischofskonferenz – mit Blick auf Ahndung und Prävention – geführt. Der von Papst Franziskus Ende Februar 2019 in Rom einberufene Antimissbrauchs-Gipfel sollte weltweit das Bewusstsein schärfen und zu weiteren Entwicklungen führen. 4 Gezielt will der derzeitige Papst auch gegen Missbrauch von Ordensfrauen vorgehen, ein Problem, an dem die Kirche gearbeitet habe, zu dem sie jedoch bislang völlig geschwiegen hat 5. Es geht jedoch nicht nur um sexuellen Missbrauch und dessen strafrechtliche Ahndung. Vielmehr kommt eine Krise der Kirche und deren Leitung in den Blick, die zu neuen kirchenrechtlichen Regelungen auch in anderen Bereichen herausfordert.

Unter Berücksichtigung des gegenwärtig geltenden Rechts der römisch-katholischen Kirche sowie Reaktionen der deutschen und der österreichischen Kirche sollen im Folgenden aktuelle Fragen und notwendige Veränderungen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch minderjähriger Personen durch Kleriker unter kirchenrechtlichem Aspekt in den Blick genommen werden. 6

I. Derzeit geltende Bestimmungen der römisch-katholischen Kirche

1. Strafrechtliche Bestimmungen des CIC/1983

Der kirchliche Gesetzgeber von 1983 verpflichtet Kleriker, in ihrer Lebensführung in besonderer Weise nach Heiligkeit zu streben (vgl. c. 276 § 1 CIC/1983; vgl. auch c. 521 §§ 1–3 CIC/1983; s. auch c. 368 und c. 285 §§ 1–3 CCEO). Er verpflichtet sie, „vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu bewahren“ (c. 277 § 1 CIC/1983; vgl. c. 373 CCEO), d. h. zölibatär zu leben, und sich „mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte“ (c. 277 § 2 CIC/1983; keine Parallele im CCEO). Mitglieder von Ordensinstituten entscheiden sich für ein Leben in Keuschheit. 7 Von kirchlichen Mitarbeitenden – auch denen im Religionsunterricht – erwartet die römisch-katholische Kirche, dass sie im Glauben und in ihrer Lebensführung mit den Grundsätzen der Kirche übereinstimmen. Generell sind alle Gläubigen verpflichtet, „ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern“ (c. 210 CIC/1983; vgl. c. 13 CCEO).

Wie bereits im Codex Iuris Canonici von 1917 (vgl. cc. 2368; 2388, 2358 und 2359 CIC/1917) 8 werden auch im CIC/1983 die Verführung eines Pönitenten oder einer Pönitentin durch den Beichtvater zu einer Sünde gegen das sechste Gebot (Sollizitation; vgl. c. 1387 CIC/1983; c. 1458 CCEO) erklärt 9 und der Eheschließungsversuch (vgl. c. 1394 § 1 CIC/1983; c. 1453 § 2 CCEO), Sexualdelikte im Allgemeinen (vgl. c. 1395 § 1 CIC/1983; c. 1453 § 1 CCEO) sowie vor allem qualifizierte Sittlichkeitsvergehen mit Strafe bedroht. So soll ein Kleriker, wenn „er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden (iustis poenis puniatur), gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen“ (c. 1395 § 2 CIC/1983; keine Parallele im CCEO). Die Bestrafung ist verpflichtend, aber unbestimmt. 10 Die Entlassung aus dem Klerikerstand ist eine Sühnestrafe, „sodaß der Vergeltungsgesichtspunkt im Vordergrund steht und der Strafnachlass nicht von der Besserung des Bestraften abhängig ist.“ 11 Rene Pahud de Mortanges versteht Sühnestrafen als „disziplinarische Maßnahmen zur Sicherstellung des kirchlichen Auftrages“. 12 Diese Sicht rückt den Schutz der kirchlichen Gemeinschaft in den Vordergrund. Für den Fall, dass nicht die schwerste Strafe, nämlich die Entlassung aus dem Klerikerstand verhängt wird, ist die Verhängung anderer (Sühne-)Strafen möglich, wie die Auferlegung eines Aufenthaltsgebots bzw. -verbots, der Entzug eines Amtes oder Dienstes sowie eine Versetzung (vgl. c. 1336 § 1 CIC/1983; keine Parallele im CCEO). Eine Versetzung erscheint im Fall der Verurteilung, aber auch schon des glaubwürdigen Verdachts des sexuellen Missbrauchs, als problematisch, da die Gefahr der Wiederholung bzw. Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist und somit neue Opfer betroffen sein können.

Ein Ordenskleriker muss im Fall der Begehung der in c. 1395 CIC/1983 angeführten Straftaten entlassen werden, „außer der Obere ist bei den in c. 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds, für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann“ (c. 695 § 1 CIC/1983; keine Parallele im CCEO) 13. Canon 695 § 1 CIC/1983 gilt in Verbindung mit c. 729 CIC/1983 bzw. c. 746 CIC/1983 auch für Mitglieder von Säkularinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens.

Von den Strafbestimmungen zum sexuellen Missbrauch werden nur Kleriker (vgl. c. 266 CIC/1983; cc. 358; 428 und 565 CCEO), d. h. Welt- und Ordenskleriker, erfasst, nicht jedoch, wie die Bestimmungen des CIC/1917 dies taten, auch Laien (vgl. c. 2357 §§ 1 und 2 CIC/1917). Im Fall von Laien im kirchlichen Dienst ist eine Ahndung sexuellen Missbrauchs nur über das Arbeits- bzw. Dienstrecht möglich, wobei eine Kündigung nicht ausgeschlossen ist bzw. sogar erfolgen muss. Ehrenamtlich tätige Personen in der Kirche und damit „normale“ Christgläubige werden vom kirchlichen Strafrecht überhaupt nicht erfasst.

Opfer sexuellen Missbrauchs werden seitens des kirchlichen Gesetzgebers durch die Androhung einer Strafe für mutmaßliche Täter geschützt. Das kirchliche Recht hat damit auch „den Schutz der physischen und psychischen Integrität eines im sexuellen Handeln noch nicht einwilligungsfähigen Opfers“ im Blick. 14 Dieser Schutz endet gemäß den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuchs für Mann und Frau mit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres (vgl. c. 1395 § 2 CIC/1983). 15 In Analogie zu den Bestimmungen des CIC/1917 setzte der kirchliche Gesetzgeber die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von minderjährigen Personen durch Kleriker auf fünf Jahre fest (c. 1362 § 1, 2° CIC/1983; vgl. c. 1152 § 2, 2° CCEO). 16 Sowohl die Androhung einer Strafmaßnahme im Fall sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Personen durch Kleriker als auch die Bestrafung selbst, die bis zum Zuständigkeitsvorbehalt der Kongregation für die Glaubenslehre 17 gemäß den Bestimmungen des CIC/1983 in der jeweiligen Diözese durchzuführen war, sind im Sinn der Prävention zu sehen. 18 In allen Fällen ist auf den Schutz persönlicher Rechte und auf den Schutz des guten Rufs (vgl. c. 220 CIC/1983; c. 23 CCEO) zu achten 19.

2. Die Neuordnung der delicta graviora im Jahr 2010

Mit den Normen der Kongregation für die Glaubenslehre vom 21. Mai 2010 (Normae 2010) haben die sogenannten delicta graviora (schwerwiegendere Straftaten) sowohl eine Neuordnung erfahren als auch eine zufriedenstellende Öffentlichkeit und Transparenz erhalten. 20 Die Neuerungen standen im Zusammenhang mit erneuten Fällen sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Personen durch Kleriker und kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verschiedenen Teilen der Welt, aber auch im europäischen und vor allem im deutschsprachigen Raum, die das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der römisch-katholischen Kirche massiv beeinträchtigt und die Kirche in eine tiefe Krise gestürzt haben.

Bei den Normae 2010 handelt es sich um eine überarbeitete und öffentlich bekannt gemachte Fassung jener Normen, die Papst Johannes Paul II. mit dem Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ vom 30. April 2001 21 „für promulgiert erklärt“ 22, aber nicht amtlich veröffentlicht hatte. Vielmehr konnten die Normen von 2001 (Normae 2001) 23 nur aus dem genannten, in den Acta Apostolicae Sedis publizierten Motu Proprio und einem ebenso darin publizierten Brief der Kongregation für die Glaubenslehre an alle Bischöfe vom 18. Mai 2001 24 näher erschlossen werden. Alfred E. Hierold forderte bereits damals zu Recht die Promulgation der Normen, „um nicht den Hauch von Geheimniskrämerei und Vertuschung aufkommen zu lassen.“ 25 Auch war der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normae 2001 strittig. 26 Obwohl es schon vor Inkrafttreten neuer Normen im Jahr 2001 entsprechende Normen und Weisungen zur Ahndung sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen durch Kleriker gegeben hat, fanden diese kaum Anwendung. Auch wurde deren Anwendung seitens der Römischen Kurie so gut wie nie eingefordert. Die Kongregation für die Glaubenslehre entschuldigt dies mit „verschiedenen Strömungen“ in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil, „was die Zwecke des kirchlichen Strafrechtes und die Notwendigkeit einer dezentralisierten Herangehensweise an die Fälle betraf, indem die Autorität und das Beurteilungsvermögen der Ortsbischöfe als aufgewertet betrachtet wurde.“ 27

Die Normae 2010, die sowohl für die römisch-katholische Kirche als auch für die katholischen Ostkirchen 28 gelten, legen eindeutig die Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre für die Beurteilung und Ahndung schwerwiegenderer Straftaten gegen die Sitten fest (Art. 1 § 1 Normae 2010; vgl. Art. 1 § 1 Normae 2001: delicta graviora tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa), zu denen der sexuelle Missbrauch von minderjährigen Personen durch Kleriker zählt (Art. 6 § 1, 1° Normae 2010). 29 Weiterhin wird von einer „Straftat gegen das sechste Gebot“ gesprochen anstatt wohl richtiger von einer Straftat gegen die Keuschheit, die c. 2359 § 2 CIC/1917 näher dargelegt hatte, bzw. von einer Straftat gegen die Freiheit des Menschen (vgl. Buch VI, Teil II, Titel VI CIC/1983).

Mit Blick auf eine Strafverfolgung wurde bereits in den Normae 2001 im Unterschied zu den Bestimmungen des CIC/1983 (vgl. c. 1395 § 2 CIC/1983) das Alter der Person, mit der ein Kleriker diese Straftat begeht, von 16 auf 18 Jahre angehoben (Art. 4 § 1 Normae 2001) 30. Diese Neuerung wurde beibehalten (Art. 6 § 1, 1° Normae 2010). Ergänzend zu den Normae 2001 wurde einer minderjährigen Person unter 18 Jahren „eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist“ (Art. 6 § 1, 1° Normae 2010) 31 und somit ein neuer Straftatbestand in die kirchliche Rechtsordnung eingeführt. Auch „der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht“ wurde neu aufgenommen (Art. 6 § 1, 2° Normae 2010). Hier erfolgte wohl eine Annäherung an weltliches Recht, das u. a. in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Strafnormen kennt. 32 In Übereinstimmung mit c. 1395 § 2 CIC/1983 soll ein Kleriker, der die genannten schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sitten begangen hat, „je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen“ (Art. 6 § 2 Normae 2010; vgl. Art. 4 § 2 Normae 2001). Die Verjährung der Straftat beginnt – abweichend von den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzbücher (vgl. c. 1362 § 2 CIC/1983 und c. 1152 § 3 CCEO) – „mit dem Tag zu laufen, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“ (Art. 7 § 2 Normae 2010; vgl. Art. 5 § 2 Normae 2001), sodass somit – ungeachtet der Möglichkeit der Aufhebung der Verjährungsfrist – eine Strafverfolgung bis zum Vortag des 38. Geburtstags gegeben ist 33. Mit den vorgenommenen Neuregelungen kamen erstmals die Opfer sexualisierter Gewalt stärker in den Blick der katholischen Kirche, die bislang seitens Kirche und ihrer Verantwortlichen keine bzw. nur eine geringe Aufmerksamkeit erhalten hatten.

„Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren“ (Art. 16 Normae 2010; Art. 13 Normae 2001). 34 Im Fall von Ordensangehörigen (vgl. c. 695 § 1 CIC/1983; keine Parallele CCEO) hat der Höhere Obere die Voruntersuchung (vgl. cc. 1717–1719 CIC/1983; cc. 1468–1470 CCEO) 35 durchzuführen und die Unterlagen an den obersten Leiter des Instituts zu übersenden, der dann Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre erstattet. Norbert Lüdecke bringt mit Blick auf die Voruntersuchung c. 1389 § 2 CIC/1983 (vgl. auch c. 1464 § 2 CCEO) ins Spiel, der den fahrlässigen Amtsmissbrauch mit Strafe belegt und bemerkt: „Ihn begeht z. B. ein Bischof, der jemandem Schaden zufügt, indem er erforderliche Amtshandlungen unterlässt.“ 36 Aufgrund der Neuregelung ist im Unterschied zu c. 1718 CIC/1983 (vgl. c. 1469 CCEO) die Entscheidung über das weitere Vorgehen nicht mehr dem Diözesanbischof bzw. Hierarchen überlassen. Vielmehr muss dieser die Kongregation für die Glaubenslehre informieren und deren Weisungen abwarten. Sofern die Kongregation für die Glaubenslehre eine Strafverfolgung für notwendig erachtet, sind verschiedene Vorgehensweisen möglich. Sie kann den Fall „aufgrund besonderer Umstände“ an sich ziehen und entscheiden. Andernfalls „beauftragt sie den Ordinarius oder den Hierarchen, weiter vorzugehen“ (Art. 16 Normae 2010; ebenso Art. 13 Normae 2001). Die Kongregation für die Glaubenslehre kann weiterhin – wie bereits bisher aufgrund einer Sondervollmacht und abweichend von den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzbücher – von der Einhaltung des Gerichtswegs dispensieren, sodass „in einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder Hierarchen“ auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorgegangen werden kann. Bisher war die Verhängung von Strafen auf Dauer auf dem Verwaltungsweg generell ausgeschlossen (vgl. c. 1342 § 2 CIC/1983 und c. 1402 § 2 CCEO). Schließlich steht es der Kongregation frei, sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist, „direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen“ (Art. 21 § 2, 2° Normae 2010; vgl. c. 291 CIC/1983; c. 396 CCEO). Ein Absehen von Strafmaßnahmen unter Auferlegung anderer Maßnahmen ist möglich (Art. 21 Normae 2010).

Keine Aussage wird in den Normae 2010 bezüglich der Übernahme von Therapiekosten und der Entschädigung der Opfer sowie bezüglich einer Anzeigepflicht gegenüber staatlichen Stellen bzw. eine Kooperation mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden gemacht. 37 Dennoch ist eine Anzeige durch den Ortsordinarius seitens der gesamtkirchlichen Regelungen nicht ausgeschlossen. Nach wie vor werden die Verfahren im Fall schwerwiegenderer Straftaten gegen die Sitten dem „päpstlichen Amtsgeheimnis“ unterstellt (secretum pontificium; Art. 30 § 1 Normae 2010; ebenso Art. 25 § 1 Normae 2001) 38 und Verletzungen mit Strafe bedroht (Art. 30 § 2 Normae 2010; ebenso Art. 25 § 2 Normae 2001). In der jeweiligen Diözese sind die diesbezüglichen Akten im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren (vgl. c. 489 §§ 1 und 2; c. 490 und c. 1719 CIC/1983; c. 259 §§ 1 und 2; c. 260 und c. 1470 CCEO). 39

3. Maßnahmen der Deutschen und der Österreichischen Bischofskonferenz

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat mit Datum vom 3. Mai 2011 ein Rundschreiben erlassen, „um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zu erstellen.“ 40 Näherhin hatte die Deutsche Bischofskonferenz im Rahmen einer intensiven Beschäftigung mit dem Thema 41 bereits auf ihrer Herbstvollversammlung am 26. September 2002 Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedet 42 und eine überarbeitete Version zum 1. September 2010 ad experimentum für drei Jahre in Kraft gesetzt. 43 Als zentrale Punkte können, neben dem Blick auf die Opfer und den Hilfen für betroffene Einrichtungen, die „Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden“, die „Präzisierung der Anzeigenpflicht“, „verbesserte Regelungen zur Auswahl der Beauftragten“, die nicht zur Leitung des Bistums gehören sollen, sowie die „Prävention“ gesehen werden. 44 Eine überarbeitete und teilweise verschärfte Fassung wurde mit Datum vom 26. August 2013 für fünf Jahre erlassen. 45 Deren Geltung wurde bis 31. August 2019 verlängert. Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, wurden ausgearbeitet 46.

Auch die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Rahmenordnung mit dem Titel „Die Wahrheit wird euch frei machen“ verabschiedet. 47 Gemäß dieser Rahmenordnung sind „Hilfe und Gerechtigkeit für die Opfer“ primäres Ziel aller kirchlichen Bemühungen. In den einzelnen (Erz-)Diözesen wurden Ombudsstellen eingerichtet, die einheitlich gestaltet und von unabhängigen Fachleuten geleitet werden sollen. 48 Zusätzlich wurde in jeder (Erz-)Diözese eine Kommission geschaffen, die anhand des Berichts der Ombudsstelle mit dem Bischof das weitere Vorgehen berät. 49 Über finanzielle Hilfe und Therapiekosten entscheidet die Unabhängige Opferschutzkommission. 50 Die überarbeitete Version der Rahmenordnung von 2016 51 sieht auch eine Verpflichtungserklärung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Zugleich ist über die Themen der Rahmenordnung nachweislich eine Schulung zu absolvieren.

II. Weiterentwicklungen mit Blick auf sexuellen Missbrauch

1. Auf gesamtkirchlicher Ebene

Papst Franziskus hat eine nachdrückliche Tätigkeit zur Ahndung, Aufarbeitung und Vermeidung von sexuellem Missbrauch entfaltet. 52 So errichtete der Papst am 22. März 2014 eine Kommission für den Schutz von Minderjährigen (Kinderschutzkommission), die eng mit der Disziplinarabteilung der Kongregation für die Glaubenslehre zusammenarbeitet. 53 Beachtung, aber auch Kritik erfuhr die Kinderschutz-Konferenz im Vatikan vom 21. bis 24. Februar 2019. In seiner Ansprache bei der Eucharistiefeier zum Abschluss erwähnte Papst Franziskus „Best Practices“, die unter Leitung der Weltgesundheitsbehörde von einer Gruppe von zehn internationalen Agenturen formuliert wurden, und damit Strategien, um der Gewalt gegen Kinder ein Ende zu setzen. 54 Den Teilnehmenden des Kinderschutzgipfels hatte Papst Franziskus zum Auftakt des Treffens einundzwanzig „Denkanstöße“ übergeben, über die sie beim viertägigen Gipfel diskutieren sollten. 55 Neu in den Vorschlägen ist, dass verstärkt Laien und Nicht-Kleriker in Missbrauchsverfahren miteinbezogen werden sollen. 56 Ausdrücklich stellte Kardinal Reinhard Marx beim Kinderschutztreffen heraus, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen „zu einem nicht geringen Teil auf den Machtmissbrauch im Bereich der Verwaltung zurückzuführen“ sei. So seien Akten vernichtet oder gar nicht erstellt und den Opfern „Schweigen auferlegt“ worden. Zu Recht fordert Marx „Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsvorgängen“, was jedoch zuletzt durch das Päpstliche Geheimnis (vgl. Art. 30 Normae 2010) verhindert würde. Es sei notwendig, „Vertraulichkeit und Geheimhaltung neu zu definieren und sie vom Datenschutz zu unterscheiden“. „Unerlässlich“ ist für Marx auch „die Festlegung transparenter Verfahrensnormen und -regeln für kirchliche Prozesse“, da die Kirche „nicht unterhalb der Qualitätsstandards der öffentlichen Rechtspflege arbeiten“ dürfe. Eine „Veröffentlichung gerichtlicher Verfahren“ würden dem „Vertrauen in die Organisation und ihre Führung“ dienen 57.

Gut zwei Monate nach dem Abschluss des Anti-Missbrauchsgipfels im Vatikan hat Papst Franziskus mit dem Apostolischen Schreiben Vos estis lux mundi vom 7. Mai 2019 (VELM) neue Richtlinien zur Missbrauchsbekämpfung und zur Verhinderung von Vertuschung vorgelegt, 58 die die Anliegen des Gipfels berücksichtigen, und ab 1. Juni 2019 eine Anzeigepflicht auch für Vertuschungstaten geschaffen haben. 59 Die von der Meldepflicht betroffenen Straftaten werden genannt und die Begriffe „minderjährig“, „schutzbedürftige Person“ und „kinderpornographisches Material“ geklärt (Art. 1 VELM). Näherhin müssen in Zukunft „die Diözesen oder Eparchien – einzeln oder gemeinsam – innerhalb eines Jahres, nach Inkrafttreten der vorliegenden Normen ein oder mehrere feste Systeme bestimmen, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, um Meldungen einzureichen“ (Art. 2 § 1 VELM) 60. Vorbehaltlich der in c. 1548 § 2 CIC/1983 und c. 1229 § 2 CCEO vorgesehenen Fälle (Ausnahmen von der Aussagepflicht) hat ein Kleriker oder ein Angehöriger eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens „jedes Mal, wenn er Nachricht darüber hat oder triftige Gründe zur Annahme hat, dass eine der Taten nach Artikel 1 begangen wurde, die Pflicht, die Tatsache beizeiten dem Ordinarius des Ortes, wo die Taten stattgefunden haben sollen, oder einem anderen Ordinarius gemäß c. 134 CIC und c. 984 CCEO zu melden, unter Vorbehalt der Bestimmung des § 3 dieses Artikels“ (Art. 3 § 1 VELM). „Die Autorität, die eine Meldung erhält, leitet diese sowohl an den Heiligen Stuhl als auch an den Metropoliten der Kirchenprovinz weiter, in der die gemeldete Person ihren Wohnsitz hat“ (Art. 8 § 1 VELM). Mit Ausnahme des Falls, dass die Meldung offenkundig haltlos ist, bittet der Metropolit das zuständige Dikasterium 61 „umgehend um den Auftrag, die Untersuchung einzuleiten“ (Art. 10 § 1 VELM). 62 Die römischen Behörden werden verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Meldung zu reagieren (vgl. Art. 10 § 2 VELM). Näheres wird über die Durchführung der Untersuchung (Art. 12 VELM), die Einbeziehung qualifizierter Personen (Art. 13 VELM), insbesondere von Laien gemäß c. 228 CIC/1983 (vgl. c. 408 CCEO), die Festlegung von Fristen für die Dauer der Untersuchung (vgl. Art. 14 VELM) und die Errichtung eines Fonds für die Bestreitung der Untersuchungskosten (Art. 16 VELM) bestimmt. Ausdrücklich wird betont, dass staatliche Gesetze eingehalten werden müssen, „insbesondere diejenigen in Bezug auf allfällige Meldepflichten an die zuständigen zivilen Behörden“ (Art. 19 VELM). Die kirchlichen Autoritäten setzen sich dafür ein, dass mutmaßliche Opfer „zusammen mit ihren Familien mit Würde und Respekt behandelt werden“ (Art. 5 VELM). Genannt werden Annahme, Gehör und Begleitung, auch mittels spezifischer Dienste, spirituelle Betreuung, medizinische, therapeutische und psychologische Betreuung und der Schutz der Privatsphäre und persönlicher Daten (vgl. Art. 5 VELM). Wie Bischof Ackermann bemerkt, weitet das Motu proprio die bisherigen Straftatbestände des kirchlichen Rechts aus. „Es umfasst beispielsweise nicht nur Kleriker, sondern auch Ordensangehörige, die keine Kleriker sind.“ Auch die Gruppe der möglichen Opfer sei auf „schutzbedürftige Personen“ ausgedehnt worden, d. h. auf Personen, „die aufgrund unterschiedlicher Bedingungen in ihrer Fähigkeit, sich gegen Übergriffe zu wehren, eingeschränkt sind.“ Zudem bleibe die Strafbarkeit der Erstellung von pornographischem Material nicht mehr auf Kinder beschränkt, „sondern wird auf Minderjährige insgesamt und schutzbedürftige Personen ausgedehnt“. Dezidiert kommen Personen mit Verantwortung in der Kirche in den Blick und werden in die Pflicht genommen. 63 Auch soll die Aufarbeitung möglicher Missbrauchsfälle schneller erfolgen.

Speziell hat Papst Franziskus mit seinem Apostolischen Schreiben Come una madre amorevole (Wie eine liebende Mutter) vom 4. Juni 2016 die Absetzung von Bischöfen, Eparchen und Ordensoberen, die den sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche vertuschen, verschweigen oder nicht angemessen darauf reagieren, geregelt 64. Die Regelung trat am 5. September 2016 in Kraft. Neue Regelungen bezüglich des Schutzes von Minderjährigen wurden auch für den Vatikanstaat bereits Ende März 2019 erlassen, die ab 1. Juni 2019 Geltung erlangten. 65

2. Weitergehende Fragen, Forderungen und Ansinnen

Weitergehende Forderungen kommen in den Blick. So gehe es nach Wunibald Müller auch darum, „Macht abzugeben und zu teilen“. Insbesondere müssten „Positionen aufgegeben werden, die sexualisierte Gewalt in der Kirche begünstigen könnten“, wie „Pflichtzölibat, die negative Einstellung zur Homosexualität und das Verbot, schwule Männer zur Priesterweihe zuzulassen.“ 66 Ähnlich forderten im Februar 2019 in einem offenen Brief an Kardinal Marx neun Theologen und Katholiken in Führungspositionen umfassende Reformen, wie eine andere Sexualmoral, die Weihe von Frauen und die Abschaffung des Pflichtzölibats. 67 Neuerdings spricht auch die amtliche Seite diese Themen an, so Bischof Kohlgraf den Zölibat, Bischof Overbeck die Homosexualität, die Bistümer Paderborn und Münster die Weihe homosexueller Männer sowie Bischof Feige das Priesteramt der Frau. 68 In Anbetracht der Tatsache, dass die Kirche „keine wirkliche Gewaltenteilung“ kennt, fordert Stephan Ackermann wohl zu Recht: „Macht muss kontrolliert und geteilt werden.“ 69 In diesem Sinn wünscht sich auch Kardinal Schönborn seriöse und zuverlässige Kontrollmechanismen. 70 Klerikalismus und ein überzogenes Priesterbild hat auch Papst Franziskus immer wieder angeprangert und insbesondere in seinem Apostolischen Schreiben Evangelii gaudium (EvG) vom 24. November 2013 71 betont, dass Laien aufgrund der ihnen durch Taufe und Firmung übertragenen Teilhabe an den drei Munera Christi, d. h. des Priesters, Lehrers und Hirten, stärker in Leitung und Mitverantwortung einbezogen (vgl. Nr. 102 EvG) und „die Räume für eine wirksamere weibliche Gegenwart in der Kirche noch erweitert werden“ müssten (Nr. 103 EvG).

Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenhang die Aussage von Benedikt Kranemann, dass die Kirche angesichts der Missbrauchskrise „auch die Art und Weise, wie sie Gottesdienst feiert“, hinterfragen muss. So weist die katholische Liturgie „dem Priester eine übersteigerte Rolle zu, die zur Selbstüberschätzung auch jenseits der Kirchenmauern führen kann – und so der Gefahr des Klerikalismus Vorschub leistet.“ 72 Ähnlich betont auch Liborius Luma, dass Missbrauch von Macht „begünstigt (wird), wenn die Vorstellung der Repraesentatio Christi Capitis bzw. des Handelns in persona Christi durch ordinierte Amtsträger als Identifikation mit Christus missverstanden und dadurch pervertiert wird.“ 73 Letztlich geht es um die Alternative „Sakralität und Sakramentalität des Amtes“. 74 So dürfe „sakramentale Vollmacht“, wie Papst Franziskus sagt, nicht „mit Macht verwechselt“ werden (Nr. 104 EvG).

Das Thema Sexualität und Zölibat muss in der Priesterausbildung wesentlich vertieft werden. Reinhard Haller konstatiert bei vielen Priestern deutliche „Defizite beim Umgang mit dem Thema Sexualität – auch mit ihrer eigenen“. 75 Auch der Befund der MHG-Studie, die sich auf alle 27 Diözesen Deutschlands erstreckte, legt nahe, „sich mit der Frage zu befassen, in welcher Weise der Zölibat für bestimmte Personengruppen in spezifischen Konstellationen ein möglicher Risikofaktor für sexuelle Missbrauchshandlungen sein kann.“ 76 Ausdrücklich fordert die Studie mit Blick auf die Priesterausbildung, in Zukunft eine „intensive, fachlich und persönlich fundierte Beschäftigung mit dem Thema Sexualität und sexuelle Identitätsbildung in den Priesterseminaren“ zu betreiben. 77 Paul Zulehner nennt ein gezieltes „psychologisches Screening“, das u. a. die sexuelle Reife der Kandidaten beurteilen sollte, und für alle im pastoralen Dienst tätigen Personen Teamarbeit und Supervision. 78 Die katholische Kirche hat auf derartige Forderungen und Aussagen insofern bereits reagiert, als die neue Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis vom 8. Dezember 2016 mit dem Titel Das Geschenk der Berufung zum Priestertum 79 Aspekte, wie z. B. Umgang mit der eigenen Sexualität, Umgang mit Frauen, Persönlichkeitsbildung, aber auch die Einbeziehung von Frauen in die Ausbildung von Priestern einfordert. Auch müssen Module zur Prävention sexualisierter Gewalt in die Priesterausbildung aufgenommen und die Bereitschaft der Priester zur Zusammenarbeit mit den Laientheologinnen und -theologen und den christgläubigen Laien insgesamt gefördert werden. Das Kirchenbild vom Volk Gottes und der Communio, wie es das Zweite Vatikanische Konzil vorgegeben hat, ist sicher noch nicht verwirklicht und damit ausbaufähig. Hier sind die Bischofskonferenzen und die jeweiligen Bischöfe mit einem Priesterseminar in ihrer Diözese besonders gefordert.

Im Anschluss an die Beratung der Ergebnisse der MHG-Studie auf ihrer Herbstvollversammlung vom 25. bis 27. September 2018 in Fulda benennen die deutschen Bischöfe in einer Erklärung vom 27. September 2018 konkrete Maßnahmen zur Aufarbeitung und Intervention und geben vor allem der „Begegnung mit den Betroffenen“ mehr Raum. Sie kündigten u. a. die „Standardisierung in der Führung der Personalakten der Kleriker“, „externe, unabhängige Anlaufstellen“ und einen „transparenten Gesprächsprozess“ mit Experten über die zölibatäre Lebensform der Priester und verschiedene Aspekte der Sexualmoral der katholischen Kirche an. Auch sollen die Zahlungen von Anerkennungsleistungen an Opfer überprüft und überdiözesane Kontrollverfahren für den Umgang mit Missbrauch und zur Vorbeugung eingeführt werden. 80 Zudem hat die Deutsche Bischofskonferenz auf der Frühjahrsversammlung 2019 einen „verbindlichen synodalen Weg“ beschlossen, um den „nötigen Machtabbau“ bei Klerikern zu erreichen und Fragen um Zölibat und Sexualmoral der Kirche zu klären. 81 Dabei geht es um Themen, die bisher, d. h. auch beim Gesprächsprozess der Jahre 2011 bis 2015 ausgeschlossen waren. Ein Institut für Prävention und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt (IPA) wurde gegründet, 82 das am 15. September 2019 seine Arbeit aufnehmen wird.

Noch nicht abgeschlossen ist die Reform des kirchlichen Strafrechts, die Papst Benedikt XVI. bereits kurz nach seinem Amtsantritt in die Wege geleitet hat. Bekannt geworden ist nur das Schema Recognitionis Libri VI Codicis Iuris Canonici, das vom Pontificium Consilium De legum Textibus erarbeitet und im Jahr 2016 zur Begutachtung an Bischofskonferenzen und andere Einrichtungen ausgesandt worden ist. Der Straftatbestand des c. 1395 CIC/1983 ist hierin beibehalten. Er wird jedoch nicht nur durch die nach Inkrafttreten des CIC/1983 vor allem durch Normae 2001 bzw. Normae 2010 erfolgten Änderungen, sondern auch durch eine Strafbestimmung für andere Personen, die eine Würde, ein Amt oder einen Dienst in der Kirche innehaben, ergänzt. 83 Nach der Überarbeitung und Begutachtung eines weiteren, nicht in die Öffentlichkeit gelangten Entwurfs, könnte die Reform, wie Markus Graulich bemerkt, „noch in diesem Jahr abgeschlossen werden“. 84 Als Impulse aus dem Anti-Missbrauchsgipfel könnten „etwa die Erhöhung von Altersgrenzen bei Internetpornographie oder allgemeiner beim Mindestalter für die Ehe von Mädchen einfließen. Zudem gäbe es die Idee, den Kreis möglicher Täter um Nichtkleriker wie Lehrer oder Pastoralreferenten zu erweitern.“ Auch sollte der Straftatbestand von Machtmissbrauch gegenüber volljährigen Abhängigen „expliziter gefasst werden“. 85

Nach dem Wortlaut des bisherigen c. 1395 § 2 CIC/1983 als auch von Art. 6 Normae 2010 geht es der Kirche, wie Matthias Pulte betont, darum, „die kirchliche Morallehre und deren Praxis“ sowie die „Standespflichten der Kleriker aus c. 277“ zu schützen 86. Der Blickwinkel der Kirche und damit auch jener des kirchlichen Rechts im Zusammenhang des sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen durch Kleriker ist somit bislang ein anderer als der des Staates, der die Perspektive des Opfers und damit dessen mit sexualisierter Gewalt verbundene Verletzung der Integrität und Personenwürde in den Vordergrund stellt. 87 Sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder der Schutz vor einer Handlung gegen deren Willen 88, die in den weltlichen Strafvorschriften das zu schützende Rechtsgut sind, sind bisher gesamtkirchlich nicht oder kaum in den Blick gekommen. Unter anderem kann die Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfrist dahingehend gesehen werden. Allerdings hat bereits Ludger Müller die bisherige kirchenrechtliche Sichtweise des sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen durch Kleriker für „korrekturbedürftig“ gehalten. Sexueller Missbrauch sei „nicht in erster Linie als besonders schwerer Fall eines Zölibatsverstoßes anzusehen, sondern als Verbrechen gegenüber den Opfern“. 89 Wenn man Müller zustimmt, muss sexueller Missbrauch als ein „Vergehen gegen Leben und Freiheit des Menschen“ (vgl. Titel VI des zweiten Teils von Buch VI CIC/1983) gesehen werden. 90 Nach wie vor wird seitens der Kirche – im Unterschied zu den staatlichen Strafgesetzbüchern – von einer Sünde gegen das sechste Gebot (peccatum contra Decalogi praeceptum; vgl. cc. 1457–1458 CCEO: peccatum contra castitatem) gesprochen, 91 was nach Matthias Pulte „unbeholfen, juristisch unpräzise und daher höchst auslegungsbedürftig“ wirkt. 92 Wenngleich mit der Formulierung, die sich letztlich nur auf Ehebruch bezieht, traditionell im Verständnis der katholischen Kirche eine breite Palette von Vergehen erfasst ist – nach Nr. 2336 KKK bezieht sich das sechste Gebot auf den gesamten Bereich der Sexualität –, erscheinen eine Präzisierung und die genaue Benennung der möglichen Straftatbestände wünschenswert, wie dies die Klassifikationen der Ferns-, Murphy- und Cloyne-Reports und auch die möglichen Varianten strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Person in den staatlichen Strafgesetzbüchern Österreichs und Deutschlands zeigen. 93 So stellt Sabrina Pfannkuche fest, dass die Formulierung „Sünde gegen das sechste Gebot“, die „keine rechtsgeschichtliche Verankerung“ habe und „erstmals im CIC/1917 verwendet“ werde, „offensichtlich mehr verwirrt als nützt“. 94 Andererseits lässt eine weite Formulierung die Ahndung eines breiten Felds an strafbaren Handlungen zu, die bereits bisher unter die Sünde des sechsten Gebots subsumiert wurden bzw. nach und nach in neueren kirchlichen Texten und Verlautbarungen, wie u. a. Art. 1 VELM, auch ausdrücklich genannt wurden. Die bisherige Androhung einer gerechten Strafe (iusta poena) gewährt einen großen Ermessensspielraum bei der Strafverhängung sowohl auf dem Verwaltungs- als auch auf dem Gerichtsweg, der in der Praxis nicht immer von Vorteil sein muss. Allerdings gibt c. 1395 § 2 CIC/1983 keinen absoluten Freiraum, sodass der Willkür Tür und Tor geöffnet wären; vielmehr wird die Höchststrafe in Form der Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeklammert. Im Fall der Verhängung entfällt jegliche Sorgepflicht des Bischofs für den entlassenen Kleriker (vgl. c. 1350 §§ 1 und 2 CIC/1983), damit aber auch die Möglichkeit, auf ihn in irgendeiner Weise einzuwirken. Zu fragen ist, ob die Entlassung aus dem Klerikerstand den unterschiedlichen Tätern und Opfern gerecht wird. Matthias Pulte hält die „unbefristete und umfassende suspensio a divinis gem. cc. 1333 § 1 in Verbindung mit c. 1334 § 1 zusammen mit einer Reduzierung der Bezüge auf Sustentationsniveau“ für „die angemessenere Strafe“. 95 Peter Landau wollte den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs (vgl. c. 1395 § 2 CIC/1983) dahingehend ergänzt wissen, dass nicht nur Kleriker und Laien sanktioniert werden, sondern die Exkommunikation als Tatstrafe angedroht werde. 96 Die Exkommunikation ist, wie die Suspension, eine Beugestrafe, die dann nachzulassen ist, wenn der Täter „die Widersetzlichkeit aufgegeben hat“ (c. 1358 § 1 in Verbindung mit c. 1347 § 2 CIC/1983). 97 Die Androhung von Tatstrafen wird weithin kritisch hinterfragt. Vieles spricht dafür, den bisherigen Ermessungsspielraum und damit die Androhung einer iusta poena bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand, entgegen der im Strafrechtsschema festbaren Tendenz, die Androhung einer solchen Strafe durch eine konkrete Strafandrohung zu ersetzen, beizubehalten, da die jeweilige Sachlage, die berücksichtigt werden muss, sehr unterschiedlich sein kann. Verstärkt muss die Kirche zur Kooperation mit den staatlichen Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaften) bereit sein, wenngleich eine Verpflichtung zur Anzeige kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seitens der kirchlichen Autorität aufgrund des staatlichen Rechts nicht besteht. 98 Eine Selbstanzeige erscheint wünschenswert; sie kann aber nicht angeordnet werden, sondern muss frei und eigenständig durch den Täter bzw. die Täterin erfolgen. Für Manfred Bauer hat der Beweiswert staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen „im kirchenrechtlichen Verfahren einen „hohen Stellenwert“, wobei jedoch zu beachten sei, „dass die kirchlichen Stellen diesen Ermittlungen nicht höheren Rang einräumen, als es die staatlichen Stellen selbst tun.“ Dies führe, solange kein gerichtliches Urteil vorliegt, „zu einer gewissen Zurückhaltung, da insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einen anderen Zweck haben als ein abschließendes Urteil“, d. h. „lediglich Voraussetzung dafür (sind), dass ein gerichtliches Verfahren mit eigener Beweiserhebung und Beweiswürdigung durchgeführt wird.“ 99 Weithin wird die Aufhebung des Beichtgeheimnisses (vgl. c. 983 und c. 1388 §§ 1 und 2 CIC/1983) 100 im Fall sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker gefordert. 101 Das Beichtgeheimnis bleibt jedoch „absolut tabu“ 102 und muss es auch bleiben. Wie Christoph Ohly bemerkt, lässt die Praxis der Gerichtstätigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre erkennen, „dass sich die Durchführung eines außergerichtlichen Strafverfahrens ‚von Amts wegen‘ bzw. ‚auf Antrag des Ordinarius oder Hierarchen‘ gemäß Art. 21 § 2 n. 1 Normae sowie in sehr schwerwiegenden Fällen mit offenkundig begangenen Straftaten durch unmittelbare päpstliche Entscheidung nach Art. 21 § 2 n. 2 Normae auf dem Weg zur Generalisierung befindet“ und der Strafprozess „nur in Ausnahmefällen“ zur Anwendung komme. 103 Das außergerichtliche Strafverfahren auf dem Verwaltungsweg etabliere sich als ordentlicher Strafverfolgungsweg. In diesem Zusammenhang stellt Ohly die berechtigte Frage, ob Sondervollmachten nicht „das, was sie von ihrem Wesen her sein wollen: Ausnahmeregelungen für spezifische Sonderfälle“, bleiben sollten, nicht nur im Blick auf die Möglichkeit zur Verteidigung, sondern auch auf die Frage „einer ‚Interessenskollision in der Verwaltung‘“, wenn der Ordinarius „sowohl die Aufgabe des Anklägers als auch die des Strafverhängers“ übernimmt. 104 Wenngleich immer wieder die Rechtsschutzgewährung bei der Ahndung sexuellen Missbrauchs von kirchlichen Dokumenten betont wird, muss festgestellt werden, dass dieser weiterhin verbesserungswürdig erscheint. 105 Eine Verbesserung ist auch mit Blick auf die Rehabilitierung unschuldig angeklagter Personen 106 gefordert. Erschwerend wirken sich die Bestimmungen zum päpstlichen Geheimnis, wie Kardinal Marx bemerkte, 107 und auch zum Geheimarchiv in der Diözesankurie aus. So dürfen aus dem Geheimarchiv „keine Dokumente herausgegeben werden“ (c. 490 § 3 CIC/1983; c. 260 § 3 CCEO). Zudem sind „Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind“, jährlich zu vernichten, wobei „ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils“ aufzubewahren ist (c. 489 § 2 CIC/1983; c. 259 § 2 CCEO). Da Opfer sehr lange schweigen, müsste diese Frist wohl verlängert werden. 108 Bedenkenswert erscheinen die Überlegungen, die der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. November 2018 in Folge der Diskussion der MHG-Studie mit Blick auf eine „kirchenrechtliche Klärung“ getroffen hat. 109 So unterstützt er insbesondere „den Vorschlag, interdiözesane Strafgerichtskammern für Strafverfahren nach sexuellem Missbrauch auf dem Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz zu errichten“ und will sich diesbezüglich „mit den entsprechenden Stellen in Rom in Verbindung setzen“. 110 Zudem plädiert er für die Errichtung kirchlicher Verwaltungsgerichte, wie sie von Kanonistinnen und Kanonisten immer wieder ins Gespräch gebracht wurden bzw. nach wie vor gebracht werden.

III. Schluss

Gegenüber früheren Jahren ist die öffentliche Aufmerksamkeit für den sexuellen Missbrauch minderjähriger Personen durch Kleriker und weitere kirchliche Mitarbeitende deutlich gewachsen. Die Erfahrungen, die seit der Jahrtausendwende in verschiedenen Teilen der Welt mit Umgang und Ahndung solcher Verbrechen gemacht wurden, und nicht zuletzt der öffentliche Druck haben dazu geführt, dass sowohl auf gesamtkirchlicher als auch auf teilkirchlicher Ebene Rechtsnormen modifiziert und den heutigen Erfordernissen angepasst wurden. Es geht nicht mehr nur um den Schutz der Institution Kirche, der bisher im Vordergrund gestanden hat, vielmehr sind die Opfer und ihre Leiden in den Blick gekommen. 111 So setzen die Regelungen der Deutschen und der Österreichischen Bischofskonferenz auf Hilfe für die Opfer und Prävention, aber auch auf Ahndung des Straftatbestands seitens der Kirche und die Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden.

Weltweit hat der Anti-Missbrauchsgipfel im Vatikan der Kirche einerseits das Bewusstwerden der Krise, in die sie wegen des Missbrauchs und ihres bisherigen Umgangs damit geraten ist, vor Augen geführt und andererseits das Erkennen der Notwendigkeit der Ahndung dieser Verbrechen und deren Prävention. Im Ergebnis hat der Gipfel auch neue gesamtkirchliche Normen und Maßnahmen hervorgebracht. Verstärkt kommt nun auch geistlicher Missbrauch, wie im Fall der früheren Ordensfrau Doris Wagner (Reisinger), 112 in den Fokus. 113 Zudem werden Laienverbände bei Missbrauchsvorbeugung und Bekämpfung stärker in den Blick genommen. 114

Alle sind gefordert. Dabei muss verstärkte Prävention 115 eine Rolle spielen, nicht zuletzt auch in Form von Gewaltschutzschulungen für Mitarbeitende in Diözesen, Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen. Schutzkonzepte und Leitlinien bedürfen einer ständigen Überprüfung und Weiterentwicklung. In der Frage der Entschädigung von Opfern müssten in Zukunft wohl überführte Täter und Täterinnen stärker mit in die Verantwortung einbezogen werden.

Deutlich ist geworden, dass das Kirchenrecht – nicht nur mit Blick auf die Ahndung von sexuellem Missbrauch minderjähriger Personen durch Kleriker – in unterschiedlichen Formen im Bereich des Straf- und insbesondere des kirchlichen Prozessrechts eine Weiterentwicklung braucht, sondern auch hinsichtlich anderer kirchlicher Normen und Bestimmungen, dies insbesondere aufgrund der durch den sexuellen Missbrauch mitverursachten gegenwärtigen Krise der Kirche. Gesamtkirche und Teilkirchen, d. h. einzelne Diözesanbischöfe und die jeweilige Bischofskonferenz, stehen in Verantwortung und sind zum Handeln herausgefordert. Grundlegend ist jedoch, dass bestehende kirchenrechtliche Normen auch eingehalten und angewendet werden. 116

Anmerkungen

1 | Vgl. Harald Dreßing/Hans Joachim Salize/Dieter Hermann/Andreas Kruse/Eric Schmitt/Britta Bannenberg, Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, 24. September 2018 (= MHG-Studie), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-gesamt.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); s. dazu DBK, Erklärung der deutschen Bischöfe zu den Ergebnissen der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ anlässlich der Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 27. September 2018 in Fulda (Pressemeldung 27.09.2018, Nr. 154a, Anlage 1), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2018/2018-154a-Anlage1-Erklaerung-der-Deutschen-Bischofskonferenz-zu-den-Ergebnissen-der-MHG-Studie.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019).
2 | MHG Studie, Zusammenfassung (13.08.2018), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-Endbericht-Zusammenfassung.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019), 3. 6.
3 | Vgl. ÖBK, Presseerklärungen zur Frühjahrsvollversammlung 2019 der Österreichischen Bischofskonferenz, 18.–21. März 2019, Nr. 6: Maßnahmen der Katholischen Kirche in Österreich gegen Missbrauch und Gewalt, <https://www.bischofskonferenz.at/2019/presseerklaerungen-zur-fruehjahrsvollversammlung-2019> (aufgerufen am 25.06. 2019); s. auch Erklärung Nr. 1: Kinderschutzgipfel, ebd.
4 | Dazu unten Kapitel II 1.
5 | Vgl. die Presseagenturmeldung (APA, dpa, afp): o. Verf., Missbrauch von Nonnen: „Ja, es gibt das Problem“, in: Die Presse, Print-Ausgabe (07.02.2019), <https://diepresse.com/home/ausland/welt/5575313/Missbrauch-von-Nonnen_Ja-es-gibt-das-Problem> (aufgerufen am 25.06.2019); Presseagenturmeldung (APA) o. Verf., Papst Franziskus räumt sexuellen Missbrauch von Nonnen in Kirche ein, in: Der Standard (06.02.2019), <https://derstandard.at/2000097583002/Papst-raeumt-sexuellen-Missbrauch-von-Nonnen-in-Kirche-ein> (aufgerufen am 25.06.2019).
6 | Vgl. zum Folgenden ausführlich Wilhelm Rees, Koordiniertes Vorgehen gegen sexuellen Missbrauch – Die Normen der Kongregation für die Glaubenslehre über die delicta graviora, 21.05.2010, in: Heribert Hallermann/Thomas Meckel/Sabrina Pfannkuche/Matthias Pulte (Hg.), Der Strafanspruch der Kirche in Fällen von sexuellem Missbrauch (WTh 9), Würzburg 2012, 67–135; Ders., Zur Novellierung des kirchlichen Strafrechts im Blick auf sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Person durch Kleriker und andere schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten. Gesamtkirchliches Recht und Maßnahmen einzelner Bischofskonferenzen, in: AfkKR 180 (2011), 466–513; ferner bereits Ders., Sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch Kleriker. Anmerkungen aus kirchenrechtlicher Sicht, in: AfkKR 172 (2003), 392–426.
7 | Vgl. Ulrich Rhode, Die Religiosenverbände, in: HdbKathKR 32015, 846–878, hier 867.
8 | Siehe Wilhelm Rees, Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht – dargestellt auf der Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte (KStuT 41), Berlin 1993, 268f. 282f. 262f.
9 | Die Sünde gegen das sechste Gebot ist hier traditionell sehr weit verstanden. Sie meint nicht nur den Ehebruch. Zu den Verstößen gegen die Keuschheit s. Nr. 2351–2359 KKK.
10 | Vgl. Rees, Strafgewalt (wie Anm. 8), 475–477; ferner Helmuth Pree, Priester ohne Amt. Probleme um die amissio status clericalis und ihre kirchenrechtlichen Rechtsfolgen, in: Hans Paarhammer/Alfred Rinnerthaler (Hg.), Scientia Canonum. Festgabe für Franz Pototschnig zum 65. Geburtstag, München 1991, 233–273, hier 261.
11 | Pree, Priester (wie Anm. 10), 238; s. auch Rees, Strafgewalt (wie Anm. 8), 395f.; Rik Torfs, Die Entlassung aus dem Klerikerstand im Strafrecht, in: Andreas Weiß/Stefan Ihli (Hg.), Flexibilitas Iuris Canonici. Festschrift für Richard Puza zum 60. Geburtstag (AIC 28), Frankfurt am Main u. a. 2003, 477–497.
12 | René Pahud de Mortanges, Zwischen Vergebung und Vergeltung. Eine Analyse des kirchlichen Straf- und Disziplinarrechts (Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft, 3. Folge, Bd. 23), Baden-Baden 1992, 96.
13 | Vgl. Rhode, Religiosenverbände (wie Anm. 7), 876f.; Bruno Primetshofer, Ordensrecht auf der Grundlage des CIC 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, 42003, Freiburg im Breisgau 2003, 285–287.
14 | Klaus Lüdicke, Kommentar, in: MK CIC, c. 1395, Rdnr. 4b (Stand November 2012).
15 | Zur Heraufsetzung des Alters s. unten Kapitel I 2.
16 | Vgl. im Einzelnen Wilhelm Rees, Straftat und Strafe, in: HdbKathKR 32015, 1591–1614, hier 1614; Richard Potz, Zur Frage der Verjährung der schwereren Delikte gegen die Sittlichkeit, im Besonderen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, im geltenden katholischen Kirchenrecht, in: Wilhelm Rees (Hg.), Recht in Kirche und Staat. Joseph Listl zum 75. Geburtstag (KStuT 48), Berlin 2004, 271–282, hier 273f. und 278f. Zu den Änderungen s. unten Kapitel I 2.
17 | Dazu unten Kapitel I 2.
18 | Zu den Strafzwecken Rees, Strafgewalt (wie Anm. 8), 62–68 und 368–370; s. auch Ders., Grundfragen des kirchlichen Strafrechts, in: HdbKathKR 32015, 1569–1590, hier 1583
19 | Vgl. Wilhelm Rees, Rechtsschutz im kirchlichen Strafrecht und in kirchlichen Strafverfahren, in: Ludger Müller (Hg.), Rechtsschutz in der Kirche (Kirchenrechtliche Bibliothek 15), Wien/Berlin 2011, 75–105, hier 78f.; Ders., Faire Verfahren in der Kirche. Rechtsschutz in der römisch-katholischen Kirche, besonders in kirchlichen Strafverfahren, in: Martha Heizer/Hans Peter Hurka (Hg.), Mitbestimmung und Menschenrechte. Plädoyer für eine demokratische Kirchenverfassung (topos taschenbücher 763), 255–295, hier 259.
20 | Vgl. SC DocFid, Normae de gravioribus delictis, 21. Mai 2010, in: AAS 102 (2010), 419–430, <http://www.vatican.va/resources/resources_norme_ge.html> (aufgerufen am 25.06.2019); ferner in: DBK, Aufklärung und Vorbeugung – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bi-schofskonferenz (Arbeitshilfen 246), Bonn 42018, 119–139; Text auch unter <https://www.dbk-shop.de/media/files_public/mbddpqruyxqj/DBK_5246.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); s. auch: La Santa Sede (Hg.), Abuso sui Minori. Risposta della chiesa, <www.resources.va> (aufgerufen am 25.06.2019).
21 | Vgl. Johannes Paul II., Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“, 30. April 2001. Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis promulgantur, in: AAS 93 (2001), 737–739; lat./dt., in: AfkKR 170 (2001), 144–147; dt. unter <http://w2.vatican.va/content/john-paul-ii/de/motu_proprio/documents/hf_jp-ii_motu-proprio_20020110_sacramentorum-sanctitatis-tutela.html> (aufgerufen am 25.06.2019); dazu Federico Lombardi, The significance of the publication of the new “Norms concerning the most serious crimes”, <http://www.vatican.va/resources/resources_lombardi-nota-norme_en.html> (aufgerufen am 25.06.2019); Charles J. Scicluna, The Procedure and Praxis of the Congregation for the Doctrine of the Faith regarding Graviora Delicta, <http://www.vatican.va/resources/resources_mons-scicluna-graviora-delicta_en.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
22 | Vgl. hierzu Klaus Lüdicke, Kirchliches Strafrecht und sexueller Missbrauch Minderjähriger. Eine Problemanzeige, in: Stephan Haering/Johann Hirnsperger/Gerlinde Katzinger/Wilhelm Rees (Hg.), In mandatis meditari. Festschrift für Hans Paarhammer zum 65. Geburtstag (KStuT 58), Berlin 2012, 619–638, hier 620.
23 | Vgl. Johannes Paul II., Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“, 30. April 2001. Normae substantiales und Normae processuales; in: AfkKR 171 (2002), 458–466.
24 | Vgl. SC DocFid, Epistula, 18. Mai 2001, in: AAS 93 (2001), 785–788; lat./dt., in: AfkKR 170 (2001), 147–152.
25 | Alfred E. Hierold, Pädophilie und Ephebophilie: Rechtsschutz für Opfer und Beschuldigte, in: Ludger Müller/Alfred E. Hierold/Sabine Demel/Libero Gerosa/Peter Krämer (Hg.), „Strafrecht“ in einer Kirche der Liebe. Notwendigkeit oder Widerspruch? (KRB 9), Berlin 2006, 171–181, hier 179; ebenso Heribert Schmitz, Der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltene Straftaten, in: AfkKR 170 (2001), 441–462, hier 442; Ders., Delicta graviora Congregationi de Doctrina Fidei reservata, in: DPM 9 (2002), 293–312, hier 306; Ulrich Rhode, Zweierlei Recht?, in: StdZ 228 (2010), 505f.; zu den Normen s. auch Velasio De Paolis, Normae de gravioribus delictis riservati alla Congregazione per la Dottrina della Fede, in: PerRCan 91 (2002), 273–312.
26 | Vgl. Peter Platen, Perspektiven für eine Reform des kirchlichen Strafrechts mit besonderem Blick auf den sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche, in: In mandatis (wie Anm. 22), 639–656, hier 641.
27 | SC DocFid, Introduzione storica alle Norme del Motu Prorio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ (2001), 15.07.2010, <http://www.vatican.va/resources/resources_introd-storica_it.html> (aufgerufen am 25.06.2019); dt. unter <http://www.kath.net/detail.php?id=27409> (aufgerufen am 25.06.2019). Ebd. heißt es ferner: „Gegenüber unangemessenen Verhaltensweisen wurde eine ‚pastorale Herangehensweise‘ bevorzugt […]. Sehr oft überwog das ‚therapeutische Modell‘ in der Behandlung der Fälle ungebührenden Verhaltens der Kleriker. Man erwartete sich, daß der Bischof in der Lage wäre, mehr zu ‚heilen‘ als zu ‚strafen‘.“ S. im Gegenzug dazu die Tendenz des Apostolischen Stuhls, in der gegenwärtig geplanten Strafrechtsreform das kirchliche Strafrecht wieder mehr zu einem Instrument von Pastoral und Seelsorge aufzuwerten.
28 | Vgl. hierzu Wilhelm Rees, Delicta graviora im Recht der römisch-katholischen Kirche und der katholischen Ostkirchen, in: Elmar Güthoff/Stefan Korta/Andreas Weiß (Hg.), Clarissimo Professori Doctori Carolo Giraldo Fürst. In memoriam Carl Gerold Fürst (AIC 50), Frankfurt am Main u. a. 2013, 467–506. Mit Datum vom 7. Februar 2013 und 14. Februar 2013 hat Papst Franziskus einige Bestimmungen geändert, die vor allem Dispens- und Heilungsmöglichkeiten betreffen, die der Kongregation für die Glaubenslehre gewährt wurden.
29 | Weder der CIC/1917 noch der CIC/1983 hatten diese Straftat als schwerwiegendere eingestuft.
30 | Vgl. dazu Potz, Verjährung (wie Anm. 16), 281f.; s. auch Peter Platen, Das kirchliche Strafrecht – eine (leider?) vernachlässigte Disziplin. Überlegungen zur kirchenrechtlichen Ahndung des sexuellen Missbrauchs Minderjäh-riger durch Geistliche, in: Kirche und Recht (KuR) 2010, 330, 192–208, hier 199–201.
31 | Näherhin Rüdiger Althaus, Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis – Vorschriften über schwererwiegende Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind, in: Rüdiger Althaus/Klaus Lüdicke (Hg.), Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonci und Nebengesetzen. Normen und Kommentar (MK CIC, Beiheft 61), Essen 22015, Art. 6, Rdnr. 3.
32 | Vgl. für Österreich § 207a StGB; ferner auch Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl. 1950/97, <http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005226> (aufgerufen am 25.06.2019); für Deutschland § 184b StGB.
33 | Vgl. Althaus, Normae (wie Anm. 31), Art. 7, Rdnr. 4. Sofern die Tat vor Inkrafttreten der Normae 2001 begangen wurde, gilt auf Grund des Rückwirkungsverbots (vgl. c. 9 CIC/1983 und c. 1494 CCEO) die kürzere Verjährungsfrist des kirchlichen Gesetzbuchs von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Tat an (c. 1362 § 1, 2° und § 2 CIC/1983; vgl. c. 1152 § 2, 2° CCEO). Vgl. Lüdicke, Problemanzeige (wie Anm. 22), 624f. Entsprechendes gilt für Zeit der Anhebung der Frist von zehn auf zwanzig Jahre.
34 | Zu den verfahrensrechtlichen Normen ausführlich Rees, Vorgehen (wie Anm. 6), 108–132.
35 | Vgl. Rees, Rechtsschutz (wie Anm. 19), 89–92; Ders., Faire Verfahren (wie Anm. 19), 268–270; s. auch Rüdiger Althaus, Vorverfahren, in: Strafprozess (wie Anm. 31), cc. 1717–1719. Zu fragen bleibt, inwieweit die beschuldigte Person in die Voruntersuchung miteinbezogen wird. Vgl. hierzu Rees, Vorgehen (wie Anm. 6), 112. Der CIC/1983 sieht eine Einbeziehung erst in einem Strafverfahren vor (vgl. cc. 1720 und 1721 CIC/1983), wobei eine frühere jedoch nicht ausgeschlossen ist. Weitergehend c. 1469 § 3 CCEO; dazu Josef Huber, Die Strafverhängung durch außergerichtliches Dekret in CIC und CCEO, in: Hartmut Zapp/Andreas Weiß/Stefan Korta (Hg.), Ius Canonicum in Oriente et Occidente. Festschrift für Carl Gerold Fürst zum 70. Geburtstag (AIC 25), Frankfurt am Main u. a. 2003, 879–895, hier 887f. 36 | Norbert Lüdecke, Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Priester aus kirchenrechtlicher Sicht, in: MThZ 62 (2011), 33–60, hier 47 mit Anm. 83.
37 | Dazu unten Kapitel I 3.
38 | Vgl. Secretaria Status, Rescriptum ex Audientia, Instructio de Secreto Pontificio, 4. Februar 1974, in: AAS 66 (1974), 89–92; lat./dt., in: NKD 47, Tier 1975, 124–135; dazu Heribert Schmitz, Kommentar, ebd., 54–57, hier 56; Hugo Schwendenwein, Secretum Pontificium, in: Peter Leisching/Franz Pototschnig/Richard Potz (Hg.), Ex aequo et bono. Willibald M. Plöchl zum 70. Geburtstag, Innsbruck 1977, 295–307; in: Ders. (Hg.), Jus et Justitia. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aufsätze (Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat 45), Freiburg i. Üe. 1996, 140–152.
39 | Vgl. zum Geheimarchiv Franz Kalde, Art. Archiv, kirchliches. II. Kath., in: LKStKR 1 (2000), 160–163, bes. 162.
40 | Vgl. SC DocFid, Lettera, 3. Mai 2011, in: AAS 103 (2011), 406–412; dt. in: DBK, Aufklärung (wie Anm. 20), 140–149; ferner unter: Kongregation für die Glaubenslehre, Rundschreiben, um den Bischofskonferenzen zu helfen (Hg. La santa sede), <http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20110503_abuso-minori_ge.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
41 | Vgl. DBK, Zentrale Maßnahmen der katholischen Kirche in Deutschland im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im kirchlichen Bereich seit Januar 2010, <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/Massnahmen-gegen-sex-Missbrauch_2010-2019.pdf> (aufgerufen am 25.06. 2019); s. auch DBK, Aufklärung (wie Anm. 20); ferner DBK, Normen und Leitlinien, <https://www.dbk.de/themen/sexueller-missbrauch/normen-und-leitlinien/> (aufgerufen am 25.06.2019).
42 | Vgl. DBK, Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, 26. September 2002, <https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/zum-vorgehen-bei-sexuellem-missbrauch-minderjaehriger-durch-geistliche-im-bereich-der-deutschen-bisch/detail/> (aufgerufen am 25.06.2019); in: AfkKR 171 (2002), 497–502; dazu Rees, Missbrauch (wie Anm. 6), 421f.
43 | Vgl. DBK, Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, 23. August 2010 (Pressemeldung 31.08.2010, Nr. 132a), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse/2010-132a-Leitlinien.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); s. dazu DBK, Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch. Deutsche Bischofskonferenz stellt Neufassung vor (Pressemeldung 31.08.2010, Nr. 132), <https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/leitlinien-zum-vorgehen-bei-sexuellem-missbrauch/detail/> (aufgerufen am 25.06.2019).
44 | Vgl. DBK, Pressemeldung 31.08.2010 (wie Anm. 43).
45 | Vgl. DBK, Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Pressemeldung 16.09.2013, Nr. 151a), <https://www.praevention-kirche.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2012/2013-151a-Ueberarbeitung-Leitlinien_Rahmenordnung-Praevention_Leitlinien.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); ferner in: DBK, Aufklärung (wie Anm. 20), 16–43.
46 | Vgl. DBK, Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, 24. Januar 2011 (Pressemeldung 02.03.2011, Nr. 028a), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/Dossiers/2011-028a-Leistungen.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); in: DBK, Aufklärung (wie Anm. 20), 82–88.
47 | Vgl. ÖBK, Die Wahrheit wird euch frei machen. Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt, 21. Juni 2010, Wien 2010; Teil B: Rechtsnormen, beschlossen in der Sommervollversammlung, 21.–23. Juni 2010, in Kraft getreten am 1. Juni 2010, auch in: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 52, 15. September 2010, Nr. II. 5, 15–36; s. dazu Burkhard Josef Berkmann, Verfahren bei sexuellem Missbrauch und Gewalt. Die österreichische Rahmenordnung im Licht des gesamtkirchlichen Rechts, in: DPM 21/22 (2014/2015), 19–43; zu Spannungen mit dem gesamtkirchlichen Recht s. ebd., 30–38; s. auch ÖBK, Missbrauch. Wie sich die katholische Kirche dem Problem stellt (18.02.2019), <https://www.bischofskonferenz.at/124645/missbrauch-wie-sich-die-katholische-kirche-dem-problem-stellt> (aufgerufen am 25.06.2019).
48 | Vgl. hierzu näherhin das in ÖBK, Rahmenordnung (wie Anm. 47), unter Nr. 6 enthaltene „Statut der diözesanen Ombudsstellen für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche“. S. ferner unter ÖBK, Ombudsstellen gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch im kirchlichen Bereich, <https://www.ombudsstellen.at> (aufgerufen am 25.06.2019).
49 | Vgl. hierzu näherhin das in ÖBK, Rahmenordnung (wie Anm. 47), unter Nr. 7 enthaltene „Statut der diözesanen Kommission gegen Missbrauch und Gewalt“.
50 | Siehe dazu Unabhängige Opferschutzanwaltschaft (Hg.), Initiative gegen Missbrauch und Gewalt, <http://www.opfer-schutz.at/> (aufgerufen am 25.06.2019). Bisher hat die „Klasnic-Kommission“ in 1.974 Fällen Finanz- und/oder Therapiehilfen in Höhe von insgesamt 27,3 Millionen Euro zuerkannt. Vgl. Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Rund 2.000 belegte Fälle von Gewalt und Missbrauch, KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 44, 18. Februar 2019, S. 3 f., <https://www.kath.net/news/66981> (aufgerufen am 29.8.2019).
51 | Vgl. ÖBK, Die Wahrheit wird euch freimachen. Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Reglungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt, Zweite, überarbeitete und ergänzte Ausgabe (2016), in: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 70, 1. November 2016, 1–64; ferner unter <https://www.bischofskonferenz.at/dl/mkrnJKJKKkNKMJqx4kKJK/Amtsblatt_70.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019) und <https://www.bischofskonferenz.at/dl/MumOJKJKKoNLOJqx4kJK/Rahmenordnung_2016_web.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); dazu Burkhard Josef Berkmann, Verfahrensordnung bei Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt. Die Regelungen der österreichischen Bischöfe von 2016, München 2017, <https://doi.org/10.5282/ubm/epub.40552> (aufgerufen am 28.07.2019).
52 | Vgl. DBK, Papst und Vatikan, <https://www.dbk.de/themen/sexueller-missbrauch/papst-und-vatikan/> (aufgerufen am 25.06.2019).
53 | Vgl. Franziskus, Chirografo „Minorum tutela actuosa“ per l’istituzione della Pontificia Commissione per la Tutela dei Minori, 22.
März 2014 <https://w2.vatican.va/content/francesco/it/letters/2014/documents/papa-francesco_20140322_chirografo-pontificia-commissione-tutela-minori.html> (aufgerufen am 25.06.2019). 54 | Text unter: DBK, Papst Franziskus: Rede in der Eucharistiefeier zum Abschluss der Kinderschutz-Konferenz im Vatikan, 21.–24. Februar 2019 (Aktuelles 24.02.2019), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-02-24_Rede-Papst-Franziskus-Kinderschutz-Konferenz.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019).
55 | Text unter: DBK, Denkanstöße in 21 Punkten zum weltweiten Gipfel zum Schutz Minderjähriger im Vatikan, 21.–24. Februar 2019 (Aktuelles 21.02.2019), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-02-21_Denkanstoesse-Papst-Franziskus_Kinderschutz_Vatican-news.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019).
56 | So Schüller, zitiert in Presseagenturmeldung der dpa: o. Verf., Gipfel im Vatikan: Ein Plan gegen Missbrauch – Papst verlangt Taten, in: Zeit Online (21.02.2019), <https://www.zeit.de/news/2019-02/21/ein-plan-gegen-den-missbrauch-papst-verlangt-taten-190220-99-69189> (aufgerufen am 25.06.2019).
57 | Reinhard Marx, Vortrag bei der Kinderschutz-Konferenz „Der Schutz von Minderjährigen in der Kirche“, 21.–24. Februar im Vatikan (Pressemeldung 23.02.2019, Nr. 024a), <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2019/2019-024a-Kinderschutz-Konferenz-Vatikan-Vortrag-Kard.-Marx.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019).
58 | Vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio „Vos estis lux mundi“, 7. Mai 2019, <http://w2.vatican.va/content/francesco/de/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-proprio-20190507_vos-estis-lux-mundi.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
59 | Vgl. Inte/rview Thomas Schüller/Levent Aktoprak: Sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche: „Ein Bischof, der vertuscht, wird künftig seines Amtes enthoben“, in: Deutschlandfunk (10.05.2019), <https://www.deutschlandfunk.de/sexueller-missbrauch-in-der-katholischen-kirche-ein-bischof.886.de.html?dram:article_id=448430> (aufgerufen am 25.06.2019). Der Kirchenrechtler Thomas Schüller sagt: „Der Papst ist einen wesentlichen Schritt vorangekommen.“
60 | Eine solche Einrichtung ist in Deutschland und Österreich weithin bereits erfolgt.
61 | Unter zuständigem Dikasterium ist hinsichtlich der ihr von den geltenden Normen reservierten Straftaten die Kongregation für die Glaubenslehre zu verstehen, in allen anderen Fällen je nach Zuständigkeit aufgrund des Eigenrechts der Römischen Kurie die Kongregation für die Ostkirchen, die Kongregation für die Bischöfe, die Kongregation für die Evangelisierung der Völker, die Kongregation für den Klerus und die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens (vgl. Art. 7 VELM).
62 | Sollte der Metropolit die Meldung „für offenkundig haltlos erachten, informiert er den Päpstlichen Vertreter darüber“ (Art. 10 § 1 VELM).
63 | S. dazu DBK, Bischof Ackermann zum Motu proprio „Vos estis lux mundi“ von Papst Franziskus. Konkret und wirksam gegen sexuellen Missbrauch vorgehen (Pressemeldung 09.05.2019, Nr. 075), <https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/bischof-ackermann-zum-motu-proprio-vos-estis-lux-mundi-von-papst-franziskus/detail/> (aufgerufen am 25.06.2019).
64 | Vgl. Franziskus, Apostolic Letter issued Motu Proprio „As a loving Mother“, 4.
Juni 2016, <https://w2.vatican.va/content/francesco/en/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-proprio_20160604_come-una-madre-amorevole.html> (aufgerufen am 19.11.2016).
65 | Vgl. Franziskus, Lettera Apostolica in forma di Motu Proprio sulla protezione dei minori e delle persone vulnerabilii, 26. März 2019, <https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2019/03/29/0260/00527.html> (aufgerufen am 25.06.2019); ferner unter <http://www.publicnow.com/view/CE6BBC9DB595F6E62C3EC5262DA99946AAF3B2DD?2019-03-29-12:00:17+00:00-xxx869> (aufgerufen am 25.06.2019); Holy See Press Office, Legge N. CCXCVII sulla protezione dei minori e delle persone vulnerabili dello Stato della Città del Vaticano, 29.03.2019, <https://2i6kb72qca2z2iuxn42vec1h-wpengine.netdna-ssl.com/wp-content/uploads/2019/03/B0260-XX.011.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019). Zudem hat der Vatikan ein eigenes Meldesystem für sexuellen Missbrauch für den Bereich seines Staatsgebietes und der Kurieneinrichtungen angekündigt, das bis Ende des Jahres in Betrieb gehen soll. Vgl. Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Vatikan richtet Meldewesen für Missbrauch ein, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 187, 31. Juli 2019, 6, <https://www.kathpress.at/goto/meldung/1791198/vatikan-richtet-meldesystem-fuer-missbrauch-ein> (aufgerufen am 29.8.2019).
66 | So Wunibald Müller, zitiert nach der Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Marx zu Missbrauchskrise: Papst hat konkrete Richtlinien vorgegeben, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 50, 25.02.2019, 2f. hier 3, <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1735935/marx-zu-missbrauch-papst-hat-konkrete-richtlinien-vorgegeben> (aufgerufen am 28.07.2019); s. auch Wunibald Müller, Nichts gesehen, nichts gehört, nichts gesagt, <http://www.muenster.de/~angergun/wunibald-mueller.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019).
67 | Vgl. Johannes zu Eltz/Gaby Hagmans/Bettina Jarasch/Claudia Lücking-Michel/Dagmar Mensink/Klaus Mertes SJ/Jörg Splett/Ingrid Splett/Ansgar Wucherpfennig SJ, Offener Brief an Marx: Theologen fordern Reformen, in: katholisch.de (03.02.2019), <https://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/offener-brief-an-marx-theologen-fordern-reformen> (aufgerufen am 25.06.2019).
68 | Vgl. o. Verf., Nicht ausweichen: Theologie angesichts der Missbrauchskrise, in: feinschwarz.net (21.02.2019), <https://www.feinschwarz.net/nicht-ausweichen-theologie-angesichts-der-missbrauchskrise/> (aufgerufen am 25.06. 2019).
69 | Stefan Ackermann, zitiert nach Presseagenturmeldung (KAP/KNA): o. Verf., Bischof: Machtmissbrauch ist „Knackpunkt“ im System, in: ORF Online (20.02.2019), <https://religion.orf.at/stories/2965672/> (aufgerufen am 25.06. 2019).
70 | Vgl. Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Missbrauch: Schönborn hinterfragt kirchliche Strukturen, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 35, 7.02.2019, 2, <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1729515/missbrauch-schoenborn-hinterfragt-kirchliche-strukturen> (aufgerufen am 28.07.2019); ferner o. Verf., Kirche & sexuelle Gewalt. Schönborn hinterfragt kirchliche Strukturen. Kardinal im TV-Gepräch mit ehemaliger Ordensfrau, in: katholisch.de (07.02.2019), <https://www.katholisch.at/aktuelles/124535/missbrauch-schoenborn-hinterfragt-kirchliche-strukturen> (aufgerufen am 25.06.2019).
71 | Vgl. Franziskus, Adhortatio Apostolica „Evangelii gaudium“ Episcopis, presbyteris ac diaconis viris et mulieribus consecratis omnibusque christifidelibus laicis de evangelio nuntiando nostra aetate, 24.11.2013, Nr. 102, in: AAS 105 (2013), 1019–1137; dt.: VApSt Nr. 194, Bonn 2013; ferner unter <http://w2.vatican.va/content/francesco/de/apost_exhortations/documents/papa-francesco_esortazione-ap_20131124_evangelii-gaudium.html> (aufgerufen am 10.01.2019); s. ferner auch Franziskus, Schreiben an das Volk Gottes, 20.08.2018, <http://w2.vatican.va/content/francesco/de/letters/2018/documents/papa-francesco_20180820_lettera-popolo-didio.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
72 | Benedikt Kranemann, Probleme hinter Weihrauchschwaden. Was die Liturgie mit der Kirchenkrise zu tun hat, in: HerKorr 5/2019, 13–16; s. auch Magnus Striet/Rita Werden (Hg.), Unheilige Theologie! Analysen angesichts sexueller Gewalt gegen Minderjährige durch Priester (Katholizismus im Umbruch 9), Freiburg/Basel/Wien 2019.
73 | Liborius Lumma, Kirche, Ordination, Macht, in: Der Innsbrucker Theologische Leseraum (22.02.2019), <https://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/texte/1256.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
74 | feinschwarz.net, Nicht ausweichen (wie Anm. 68).
75 | Vgl. o. Verf., Experte: Priester brauchen Kompetenz im Umgang mit Sexualität, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 63, 11. März 2019, 7f., hier 7, <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1741166/experte-priester-brauchen-kompetenz-im-umgang-mit-sexualitaet> (aufgerufen am 28.07.2019); s. ferner <https://www.katholisch.at/aktuelles/124969/priester-brauchen-kompetenz-im-umgang-mit-sexualitaet> (aufgerufen am 25.06.2019) und <https://www.zeitgemaess-glauben.at/cms/blog/10-berichte/601-reinhard-haller-fuer-deutliche-reformschritte> (aufgerufen am 25.06.2019).
76 | MHG Studie, Zusammenfassung (wie Anm. 2), 9.
77 | MHG Studie, Zusammenfassung (wie Anm. 2), 11.
78 | Vgl. Interview Paul Zulehner/Dagmar Peters: Welche Aufgaben bleiben nach dem Anti-Missbrauchsgipfel? „Verhindern, dass Eltern ihre Kinder der Kirche nicht mehr anvertrauen“, in: Domradio.de (25.02.2019), <https://www.domradio.de/themen/sexueller-missbrauch/2019-02-25/verhindern-dass-eltern-ihre-kinder-der-kirche-nicht-mehr-anvertrauen-welche-aufgaben-bleiben-nach> (aufgerufen am 25.06.2019).
79 | Vgl. Sacra Congregatio Pro Clericis, Das Geschenk der Berufung zum Priestertum. Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis, 8.12.2016, Città del Vaticano 2016; VApSt Nr. 209, Bonn 2017; ferner unter <http://www.clerus.va/content/dam/clerus/Ratio%20Fundamentalis/Das%20Geschenk%20der%20Berufung%20zum%20Priestertum.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); s. dazu Wilhelm Rees, Katholisch-Theologische Fakultäten und Priesterausbildung in Österreich. Historische Entwicklung, kirchen- und religionsrechtliche Vorgaben und Zukunftsperspektiven, in: Christoph Ohly (Hg.), Priesterausbildung (im Erscheinen).
80 | Vgl. DBK, Pressemeldung 27.09.2018 (wie Anm. 1).
81 | Vgl. DBK, Der synodale Weg, <https://www.dbk.de
/themen/der-synodale-weg/> (aufgerufen am 25.06.2019). Vgl. Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Papst schreibt Brief an deutsche Bischöfe, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 157, 26. Juni 2019, S. 12 f., <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1780342/papst-schreibt-brief-an-deutsche-bischoefe> (aufgerufen am 29.8.2019); ferner: Papst Franziskus, Text des Papstbriefes: An das pilgernde Volk Gottes, 29. Juni 2019, <https://www.vaticannews.va/de/papst/news/2019-06/papstbrief-synodaler-weg-deutschland-text-franziskus.html> (aufgerufen am 29.8.2019). In Österreich gibt es einen Briefwechsel zwischen vier österreichischen katholischen Reformbewegungen und den österreichischen Bischöfen. S. dazu Presseagenturmeldung (kathpress): o. Verf., Reformbewegungen veröffentlichen Briefwechsel mit Bischöfen, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 180, 23. Juli 2019, S. 2, <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1789206/reformbewegungen-veroeffentlichen-briefwechsel-mit-bischoefen> (aufgerufen am 29.8.2019); s. auch Presseagenturmeldung (ORF.at/KAP): o. Verf., Missbrauch: Reformbewegung in Kontakt mit Bischöfen, 24. Juli 2019, <https://religion.orf.at/stories/2988925/> (aufgerufen am 29.8.2019).
82 | Vgl. Presseagenturmeldung (dpa): o. Verf., Kampf gegen Missbrauch: Katholische Kirche gründet Institut, in SZ.de (27.05.2019), <https://www.sueddeutsche.de/news/panorama/kirche---trier-kampf-gegen-missbrauch-katholische-kirche-gruendet-institut-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190527-99-398663> (aufgerufen am 25.06.2019).
83 | Pontificium Consilium de Legum Textibus, Schema Recognitionis Libri VI Codicis Iuris Canonici (Reservatum), Città del Vaticano 2011; teilweise in: Matthias Pulte, Tendenzen der kirchlichen Strafrechtsentwicklung (KStKR 25), Paderborn 2017, 209–233, hier 231.
84 | Vgl. o. Verf., Kirchenjurist: Kirchliche Strafrechtsreform vor dem Abschluss, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 50, 25.02.2019, 4f., hier 4, <http://www.kathpress.at/goto/meldung/1736164/kirchenjurist-kirchliche-strafrechtsreform-vor-dem-abschluss> (aufgerufen am 28.07.2019); ferner unter <https://www.kath.net/news/67061> (aufgerufen am 25.06.2019).
85 | Kirchenjurist (wie Anm. 84), 4.
86 | So Matthias Pulte, Strafanspruch des Staates – Strafanspruch der Kirche. Der juristische Umgang mit den Delicta Graviora. Rechtsdogmatische Anmerkungen, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 39–65, hier 56; s. auch Heribert Hallermann, Ne bis in idem. Kanonistische Überlegungen zu einem alten Rechtssprichwort angesichts problematischer Aspekte der Anwendung des kirchlichen Strafrechts, in: Christoph Ohly/Wilhelm Rees/Libero Gerosa (Hg.), Theologia Iuris Canonici. Festschrift für Ludger Müller zur Vollendung des 65. Lebensjahres (KStuT 67), 533–559, hier 547–549; Stephan Haering, Reichweite und Grenzen des kirchlichen Strafrechts im Vorgehen gegen Sexualstraftäter. Bestandsaufnahme und Ausblick, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 211–242, bes. 215f.; ferner bereits Heribert Schmitz, Sexueller Missbrauch durch Kleriker nach kanonischem Strafrecht, in: AfkKR 172 (2003), 380–391, hier 388.
87 | S. dazu Stephan Ernst, „Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt“. Anmerkungen und Anfragen aus moraltheologischer Sicht, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 185–209, bes. 198–200, unter Hinweis auf Sigrid Müller, Der Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch, in: MThZ 62 (2011), 22–32.
88 | Vgl. Ernst, Anmerkungen (wie Anm. 87), 200–202.
89 | Ludger Müller, Sexueller Missbrauch in der Kirche. Kirchenrechtliche Aspekte, in: ThPQ 159 (2011), 61–70, hier 65; s. auch Winfried Aymans/Klaus Mörsdorf/Ludger Müller, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, Bd. IV: Vermögensrecht, Sanktionsrecht und Prozeßrecht, Paderborn/München/Wien/Zürich 2013, 244–246; s. Lüdecke, Missbrauch (wie Anm. 36), 45; Wilhelm Rees, Katholische Kirche und die Menschenrechte. Erwartungen an ein künftiges Strafrecht, in: Theologia Iuris Canonici (wie Anm. 86), 639–665, hier 648; Ders., Human Rights and Sanctions in the Catholic Church. The Vision of a Human Rights-Oriented Ecclesiastical Criminal Law, in: Adrian Loretan/Felix Wilfred (Hg.), Revision of the Codes. An Indian-European Dialogue (ReligionsRecht im Dialog 24), Zürich 2018, 143–167, hier 152f.
90 | Die bisherigen Straftatbestände der cc. 1397 und 1398 CIC/1983 könnten zusammengezogen werden. c. 1398 könnte dann der neue Straftatbestand werden.
91 | Vgl. Sabrina Pfannkuche, Die Sünde gegen das sechste Gebot – eine Analyse der geltenden Rechtsordnung der katholischen Kirche und der jüngeren Rechtsgeschichte, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 243–278; s. auch Hallermann, Ne bis in idem (wie Anm. 86), 546f.
92 | Pulte, Strafanspruch (wie Anm. 86), 53.
93 | Vgl. dazu Pulte, Strafanspruch (wie Anm. 86), 41–51; für Deutschland: Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: §§ 174–184j StGB; für Österreich: Zehnter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung: §§ 201–221.
94 | Pfannkuche, Sünde (wie Anm. 91), 277 und 278.
95 | Pulte, Strafanspruch (wie Anm. 86), 59.
96 | Vgl. die Presseagenturmeldung (APA): o. Verf., Kirchenrechtler: Missbrauchstäter gehören exkommuniziert, in: Die Presse (02.10.2018), <https://diepresse.com/home/panorama/religion/5506481/Kirchenrechtler_Missbrauchstaeter-gehoeren-exkommuniziert> (aufgerufen am 25.06.2019); Peter Landau, Sofort exkommunizieren. Wie das Kirchenrecht für Missbrauchstaten reformiert werden sollte, in: SZ.de (01.10.2018), <https://www.sueddeutsche.de/politik/gastkommentar-sofort-exkommunizieren-1.4152205> (aufgerufen am 25.06.2019).
97 | Wilhelm Rees, Strafe und Strafzwecke – Theorien, geltendes Recht und Reformen, in: Pulte, Tendenzen (wie Anm. 83), 23–60.
98 | Vgl. Pulte, Tendenzen (wie Anm. 83), 62, unter Hinweis darauf, dass sich § 258 I StGB nur auf staatliche Bedienstete bezieht. Vgl. für Österreich § 78 StPO. Gemäß DBK, Leitlinien (wie Anm. 45), Nr. 29–31, leitet ein Vertreter des Ordinarius, sobald „tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Straftat vorliegen, die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und – soweit rechtlich geboten – auch an andere zuständige Stellen weiter. S. auch Rhode, Recht (wie Anm. 25), 506.
99 | Manfred Bauer, Der Beweiswert staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im kirchenrechtlichen Verfahren, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 337–366, hier 365.
100 | Zum Beichtgeheimnis s. Christoph Ohly, Das Bußsakrament, in: HdbKathKR 32015, 1184–1205, bes. 1200–1202.
101 | Siehe dazu die Pressemitteilung (kathpress): o. Verf., Klasnic für Aufhebung des Beichtgeheimnisses bei Missbrauch, in: KATHPRESS-Infodienst Nr. 847, 12.04.2019, 2f., hier 2, s. auch Stefan Apfl, „Vertuschung ist heute nicht mehr möglich“, in: DATUM (April 2019), <https://datum.at/vertuschung-ist-heute-nicht-mehr-moeglich/> (aufgerufen am 25.06.2019).
102 | Dies hat der vatikanische Gerichtshof der Pönitentiarie in einer Note vom 1. Juni 2019 ausdrücklich festgestellt. Vgl. Pressmitteilung (ORF.at/KAP): o. Verf., Beichtgeheimnis: Vatikan bekräftigt Unverletzlichkeit, 01.07.2019, <https://religion.orf.at/stories/2987726/> (aufgerufen am 29.8.2019); Stefanie Stahlhofen, Vatikan verteidigt Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses, in: KATHPRESS-Infodienst Nr. 857, 12. Juli 2019, S. 4 f.
103 | Christoph Ohly, Dekretverfahren versus Gerichtsweg – Sanktionsrechtliche Erwägungen zu einer kodikarischen Alternative, in: Pulte, Tendenzen (wie Anm. 83), 61–80, hier 78.
104 | Ebd., 78. 80.
105 | Zu bedenken gilt, dass die Verweigerung des Verteidigungsrechts zur unheilbaren Nichtigkeit des Urteils führt (vgl. c. 1620, 7° CIC/1983; c. 1303 § 1, 7° CCEO). Vgl. Rees, Rechtsschutz (wie Anm. 19), 79f.; mit Blick auf die delicta graviora s. ebd., 100–102; Ders., Faire Verfahren (wie Anm. 19), 259–261 und 276–278.
106 | Vgl. Georg Kestel, Die Rehabilitierung unschuldig Angeklagter. Ein Workshopbericht, in: Strafanspruch der Kirche (wie Anm. 6), 379–382.
107 | Siehe oben Kapitel II 1.
108 | Die Royal Commission in Australien fordert daher eine Aufbewahrungspflicht der Akten 45 Jahren. Vgl. Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse, Analysis of Claims of Child Sexual Abuse made with Respect to Catholic Church Institutions in Australia, Juni 2017, <https://www.childabuseroyalcommission.gov.au/sites/default/files/CARC.0050.025.0001.pdf> (aufgerufen am 25.06.2019); anderer Ansicht: DBK, FAQ MHG-Studie, <https://www.dbk.de/themen/sexueller-missbrauch/faq-mhg-studie/> (aufgerufen am 25.06.2019).109 | Vgl. DBK, FAQ MHG-Studie, <https://www.dbk.de/themen/sexueller-missbrauch/faq-mhg-studie/> (aufgerufen am 25.06.2019).
110 | Vgl. Interview Stefan Oster/PnP: Bischof Oster fordert eigene kirchliche Gerichte für Missbrauchsfälle, in: Passauer Neue Presse (25.02.2019), <https://www.pnp.de/nachrichten/politik/3238340_Bischof-Oster-fordert-eigene-kirchliche-Gerichtsbarkeit-fuer-Missbrauchsfaelle.html> (aufgerufen am 25.06.2019).
111 | Vgl. Klaus Mertes SJ, Vorwürfe ernstzunehmen bedeutet auch, Betroffene ernstzunehmen, in: katholisch.de (27.05.2019), <https://www.katholisch.de/aktuelles/standpunkt/vorwurfe-ernstzunehmen-bedeutet-auch-betroffene-ernstzunehmen> (aufgerufen am 25.06.2019).
112 | Vgl. Presseagenturmeldung (KNA): o. Verf., Münsteraner Kirchenrechtler spricht von „Skandal-Urteil“, in: katholisch.de (20.05.2019), <https://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/fall-reisinger-schuller-kritisiert-hochstes-vatikangericht> (aufgerufen am 25.06.2019).
113 | Vgl. Presseagenturmeldung (KNA/gra): o. Verf., Führung des Vatikan-Frauenmagazins tritt zurück, in: Zeit Online (26.03.2019), <https://www.zeit.de/gesellschaft/2019-03/katholische-kirche-frauenmagazin-ruecktritt-vatikan-missbrauch> (aufgerufen am 25.06.2019).
114 | Vgl. Pressemitteilung (KNA): o. Verf., Vatikan: Laienverbände müssen strikter gegen Missbrauch vorgehen, 26.06.2019, <https://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/vatikan-laienverbande-mussen-strikter-gegen-missbrauch-vorgehen> (aufgerufen am 29.08.2019); Pressemitteilung (kathpress): o. Verf., Vatikan verpflichtet Laienverbände, gegen Missbrauch vorzugehen, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 157, 26. Juni 2019, S. 9 f.
115 | Zur Frage einer regelmäßigen Vorlage eines „erweiterten Führungszeugnisses“ s. Rüdiger Althaus, Der Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger. Kanonistische Anmerkungen zu ausgewählten Aspekten, in: In memoriam Carl Gerold Fürst (wie Anm. 28), 37–54, hier 45–49.
116 | Vgl. o. Verf., Kirchenrechtler Graulich: Kirchenrecht wird zu lax angewandt, in: Die Tagespost (20.02.2019), <https://m.die-tagespost.de/kirche-aktuell/online/Kirchenrechtler-Graulich-Kirchenrecht-wird-zu-lax-angewandt;art4691,195861> (aufgerufen am 25.06.2019). 

 

 

 


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