Bei der Frage der Sterbehilfe geht es um eine Güterabwägung zwischen dem Prinzip der Autonomie und dem der Fürsorge. Gemäß dem ersten hippokratischen Prinzip, salus aegroti suprema lex, kommt den Ärzten als Helfern der Kranken in diesem Kontext die Rolle der Sterbebegleiter, nicht der Sterbehelfer zu, weshalb ein Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung vorrangig ist. Auch eine von Verantwortung und Solidarität geprägte Gesellschaft sollte nicht an einer Erleichterung des Suizids mitwirken, sondern vielmehr zur Prävention beitragen. Die moralische Bewertung des Suizids ist seit Jahrhunderten umstritten, und säkulare wie theologische Autoren haben sich sowohl zustimmend wie ablehnend darüber geäußert. Aus rechtsmoralischer Sicht stellt der Suizid kein Delikt dar, sodass auch die Hilfe zum Suizid kein Verbrechen ist. Da die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist, lässt sich kein Gebot zur ärztlichen Suizidbeihilfe ableiten, allenfalls eine Erlaubnis.
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